"(4) Die angemessenen Gesamtbaukosten (Abs. 1) erhöhen sich ferner, wenn die Baulichkeit die Voraussetzungen der Wärmeschutzgruppe II gemäß der ÖNORM B 8110 erfüllt, um höchstens 1 v. H."
4.Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:
"(e) Die während der angemessenen Bauzeit auftretenden Kostenerhöhungen können nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Bauten und Technik jeweils bekanntgegebenen Baukostenveränderungen (albgeminderte Wer-
te laut ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesministeriums für (Finanzen) durch die Berücksichtigung der Kostenerhöhungen bei laufenden Verträgen zu veränderlichen Preisen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
(7) Wurde das Förderungsbegehren vom Wdhnbauförderungsbeirat positiv begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, so hat der Förderungswerber bei Mehr-Wohnungshäusern mit einer Gesamtnutzfläche bis 1400 m2 mindestens- fünf, bei solchen mit einer darüber hinausgehenden Gesamtnutzfläche mindestens zehn Unternehmungen im Wege der beschränkten Ausschreibung einzuladen. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, sofern keine genügende Anzahl von Unternehmungen zur Erbringung der geforderten Leistungen vorhanden ist."