Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Langenstein | Omnilex
LGBL_OB_19740628_29•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Langenstein
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Langenstein
LGBL_OB_19740628_29Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde LangensteinGazette28.06.1974
der o. ö. Landesregierung vom 20. Mai 1974 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Langenstein
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 20. Mai 1974 der Gemeinde Langenstein, politischer Bezirk Perg, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des. Wappens der Gemeinde Langenstein:
In Rot auf Iblauem, gewellten Schildfuß ein goldener, mit silbernen Steinblöcken beladener Steinschlepp, darüber ein linkshin liegender silberner Hammer (Fäustel) mit goldenem Stiel, dem ein silberner geöffneter Teilzirkel unterlegt ist.