LGBL_OB_19740801_31•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Mitglieder der Verwaltungskommission des O.ö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds- Entschädigungsverordnung)
LGBL_OB_19740801_31Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Mitglieder der Verwaltungskommission des O.ö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds- Entschädigungsverordnung)Gazette01.08.1974
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 10. Juni 1974 betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Mitglieder der Verwaltungskommission des O. ö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes,
LGB1. Nr. 1/1955, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung wird für den Obmann der Verwaltungskommission mit monatlich 25 v. H. und für seine Stellvertreter mit monatlich 10 v. H. des jeweiligen Gehalts (ohne Zulagen) eines Landes.be-amten der Allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 2 der DiensUklasse V festgesetzt.
§ 2 (I) Der dem Obmann und seinen Stellvertretern
Seite 38
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 12.
Stück, Nr. 30, 31, 32 u. 33
gebührende Ersatz der notwendigen Aufenthalts.-kosten und die Entschädigung der übrigen Mitglieder für Zeitversäumnis und der Ersatz ihrer notwendigen Aufenthaltskosten wird durch das S.itzungsgeld abgegolten.
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit S 300.-, sofern sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit S 400.- festgesetzt.
§ 3
iDem Obmann, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-) auslagen nach Maßgabe der jeweils für Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift in der für die Gebührenstufe 4 festgesetzten Höhe.
§ 4
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Sitzungen des gemäß § 2 Abs. 7 des Gesetzes zu bestellenden dreigliedrigen Geschäftsausschusses Anwendung.
§ 5
(1)Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landmaschinenfonds-Ent
schädigungsverordnung, LGB1. Nr. 22/1955, in der
Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 66/1964,
LGB1. Nr. 44/1968 und LGB1. Nr. 55/1970 außer Kraft.
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