Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Marktgemeinde Aurolzmünster | Omnilex
LGBL_OB_19740801_33•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Marktgemeinde Aurolzmünster
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Marktgemeinde Aurolzmünster
LGBL_OB_19740801_33Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Marktgemeinde AurolzmünsterGazette01.08.1974
der o. ö. Landesregierung vom 24. Juni 1974 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde
Aurolzmünster
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 24. Juni 1974 der Marktgemeinde Aurolzmünster, politischer Bezirk Ried im Innkreis, das Recht zur Führung eines. Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Marktgemeinde Aurolzmünster:
Wappen gespalten; rechts in Silber zwei rote Sparren übereinander, die sich aus je zwei roten Balkenstücken erheben; links in 'Blau zwei silberne schräggelkreuzte Streit'kolben mit je zwei Köpfen.