"(2) Aufgabe des Wohnbauförderungsbeirates ist die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind. Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erstellung von Finanzierungssowie von zeitlich und räumlich gegliederten Wohnbauprogrammen."
"(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß."
"(4) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zur Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Zu diesen Sitzungen können bei Fragen von grundlegender Bedeutung Sachverständige beigezogen werden."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Wohnbauförderungsbeirat für die Dauer der laufen