Aschach an der Donau, Eferding, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Pupping,
St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet
"Eferdinger Landl" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" neu
geschaffen wird
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 7. Oktober 1974, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Aschach an der Donau, Eferding, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" neu geschaffen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,
LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Aschach an der Donau, Eferding, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim zum Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. Dezember 1969, LGB1. Nr. 4/1970) wird widerrufen.
§ 2
Das Gebiet der Gemeinden Aschach an der Donau, Eferding, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz und Stroheim wird zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Eferdinger Landl" erklärt.
§ 3
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2
angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 4
Der Widerruf der Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung zum neuen Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Frem-denverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Eferdinger Landl" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Eferdinger Landl" übertragen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.