Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach | Omnilex
LGBL_OB_19741031_44•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach
LGBL_OB_19741031_44Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Taufkirchen an der TrattnachGazette31.10.1974
der o. ö. Landesregierung vom 7. Oktober 1974 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 7. Oktober 1974 der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach, politischer Bezirk Gries-kirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach:
In Silber über einer blauen Wellenleiste ein aus zwei roten Balkenstücken sich erhebender, mit einem roten Kreuz besteckter roter Sparren.