Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Aufhebung des
§ 69 und einiger Worte im § 22 Abs. 1 des Landes-
Straßenverwaltungsgesetzes durch den
Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19741122_48•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Aufhebung des
§ 69 und einiger Worte im § 22 Abs. 1 des Landes-
Straßenverwaltungsgesetzes durch den
Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Aufhebung des
§ 69 und einiger Worte im § 22 Abs. 1 des Landes-
Straßenverwaltungsgesetzes durch den
Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19741122_48Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die
Aufhebung des
§ 69 und einiger Worte im § 22 Abs. 1 des Landes-
Straßenverwaltungsgesetzes durch den
VerfassungsgerichtshofGazette22.11.1974
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. November 1974 betreffend die Aufhebung des § 69 und einiger Worte im § 22 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungs-gesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht :
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 30. Oktober 1974 zugestellten Erkenntnis vom 11. Oktober 1974, G 13/74-10, zu Recht erkannt:
"Die im § 22 Abs. 1 enthaltenen Worte ,und bei Ortschaftswegen auch dann, wenn sie nur für den Fußgeherverkehr bestimmt sind, 60 Zentimeter' und der § 69 des Gesetzes vom 29. April 1936, LGB1. für Oberösterreich Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz) in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 2/1947 und Nr. 20/1947 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1975 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."