Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Prambachkirchen | Omnilex
LGBL_OB_19741230_54•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Prambachkirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Prambachkirchen
LGBL_OB_19741230_54Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PrambachkirchenGazette30.12.1974
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Prambachkirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 2. Dezember 1974 der Gemeinde Pram-bachkirchen, politischer Bezirk Eferding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pram-bachkirchen:
In Silber ein roter Schräglinksbalken, darüber schräglings ein blauer Turnierkragen.