Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 21. April 1975 betreifend das Fremdenverkehrsgebiet "Königswiesen"
Auf Grund der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,
LGB1. Nr. 64/1964, v wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet der Marktgemeinde Königswiesen wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Unterweißenbach und Urngebung" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1953, LGB1. Nr. 5) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet "Königswiesen" erklärt.
§ 2
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1
angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Unterweißenbach und Umgebung" verbleibt mit 78 v. H. dem Fremdenverkehrsverband "Unterweißenbach und Umgebung" und wird mit 22 v. H. dem neuen Fremdenverkehrsverband "Königswiesen" übertragen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.