Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Geboltskirchen | Omnilex
LGBL_OB_19750506_25•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Geboltskirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Geboltskirchen
LGBL_OB_19750506_25Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GeboltskirchenGazette06.05.1975
der o. ö. Landesregierung vom 17. März 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Geboltskirdien
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 17. März 1975 der Gemeinde Geboltskirchen, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Geboltskirchen:
über drei goldenen, aufsteigenden Spitzen im Schildfuß in Rot zwei goldene, aufrechte, verschlungene, mit den Köpfen einander zugewandte, gekrönte Schlangen.