LGBL_OB_19750630_30•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19750630_30Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wirdGazette30.06.1975
der o. ö. Landesregierung vom 23. Juni 1975, mit der die
Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-gesetzes 1968, BGB1.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 232/1972,
BGB1. Nr. 443/1972, BGB1. Nr. 287/1974 und BGB1.
Nr. 449/1974 wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1973, LGB1. Nr. 19, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauför-derungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung) in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 26/1974 wird geändert wie folgt: 1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(I) Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 des Gesetzes gelten dann als angemessen, wenn sie folgende Beträge nicht überschreiten :
bei einer Gesamtnutzfläche
bis 300 m2S 6550.-
über 300 m2 bis 800 m2S 6300.-
über 800 m2 bis 1400 m2S 6150 -
über 1400 m2S 5680.-
je Quadratmeter Nutzfläche. Die angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich bei Errichtung von Garagen für Kraftfahrzeuge, wenn die Errichtung der Garagen im Zusammenhang mit der Errichtung der zu fördernden Baulichkeit erfolgt, je Quadratmeter Nutzfläche der errichteten Garagen um S 1900.-, wobei die anrechenbare Nutzfläche für Garagen, in denen eigene Verkehrswege hergestellt werden müssen (wie Tiefgaragen mit eigenem Verkehrsweg und ähnliche Anlagen), mit höchstens 30 m2 je Stellplatz, für andere Garagen mit höchstens 20 m2 je Stellplatz festgelegt wird. Die angemessenen Gesamt-
baukosten vermindern sich bei Nichteinbau einer Zentralheizung um S 400.- je Quadratmeter Nutzfläche. Die angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer (§12 Umsatzsteuergesetz 1972) abgezogen werden kann bzw. um die Selbstverbrauchersteuer (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972)."
"(4) Die angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich ferner, wenn die Baulichkeit die Voraussetzungen der Wärmeschutzgruppe II gemäß der ÖNORM B 8110 erfüllt, um höchstens 1 v. H., wenn die Baulichkeit aber die Voraussetzungen der Wärmeschutzgruppe III dieser ÖNORM erfüllt, um höchstens 3 v. H."
"(7) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, so hat der Förderungswerber bei Neubauten mit mehr als zwei Wohnungen und einer Gesamtnutzfläche bis zu 1400 m2 mindestens fünf Unternehmen im Wege der beschränkten Ausschreibung einzuladen.
Bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche über 1400 m2 hat der
Förderungswerber für die Baumeisterarbeiten mindestens acht
Unternehmen und für die sonstigen Arbeiten mindestens fünf
Unternehmen
Seite 74
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 14. Stüdc,
Nr. 30 u. 31
im Wege der beschränkten Ausschreibung einzuladen. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, sofern keine genügende Anzahl von Unternehmen zur Erbringung der geforderten Leistungen vorhanden ist."
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
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