Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfaffing | Omnilex
LGBL_OB_19750812_38•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfaffing
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pfaffing
LGBL_OB_19750812_38Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PfaffingGazette12.08.1975
der o. ö. Landesregierung vom 23. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pfaffing
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 23. Juni 1975 der Gemeinde Pfaffing, politischer Bezirk Vöcklabmck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pfaffing:
Unter schwarzem Schildhaupt, darin drei silberne Würfel nebeneinander, von denen jeder oben ein schwarzes Auge, rechts zwei und links vier schwarze Augen zeigt, in Silber ein rotes, auf seinen Hinterläufen sitzendes Eichhörnchen, das einen grünen Tannenzapfen vor sich hält.