Kundmachung der o. ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas am Blasenstein | Omnilex
LGBL_OB_19750918_45•Kundmachung der o. ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas am Blasenstein
Kundmachung der o. ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas am Blasenstein
LGBL_OB_19750918_45Kundmachung der o. ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas am BlasensteinGazette18.09.1975
der 6. ö. Landesregierung vom 11. August 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Thomas am Blasenstein
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 11. August 1975 der Gemeinde St. Thomas am Blasenstein, politischer Bezirk Perg, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des der Wappens Gemeinde St. Thomas am Blasenstein:
Zwischen zwei grünen oben auswärts und unten einwärts gebogenen Flanken in Silber ein schwarzer Bildstock (Marterl) mit achtseitigem Pfeileroberteil und laternenförmigem Aufsatz, oben besteckt mit einem Patriarchenkreuz.