- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 3. November 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg
Auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,
wird verordnet:
§ 1
Das Bundesland Salzburg ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am 16. Mai 1975 erklärt.
§ 2
Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes dem Bundesland Salzburg als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt am 6. September 1975
in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13. Mai 1974, LGB1. Nr. 20, über den Kostehersatz in Ange
legenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfe-
trägern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark insoweit außer Kraft, als sie den Kostenersatz zwischen den Sozialhilfeträgern der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg regelt.