Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kopfing im Innkreis | Omnilex
LGBL_OB_19760211_8•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kopfing im Innkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kopfing im Innkreis
LGBL_OB_19760211_8Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kopfing im InnkreisGazette11.02.1976
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kopfing im Innkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 22. Dezember 1975 der Gemeinde Kopfing im Innkreis, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Kopfing im Innkreis:
Unter schwarzem Schildhaupt, darin drei goldene, aufrechte Rauten, in Gold ein roter Wellenkeil schräglinks zur Mitte des Schildrandes, oben rechts begleitet von einem roten vierstrahligen Stern.