Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pierbach | Omnilex
LGBL_OB_19760415_20•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pierbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pierbach
LGBL_OB_19760415_20Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PierbachGazette15.04.1976
der o. ö. Landesregierung vom 8. März 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pierbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 8. März 1976 der Gemeinde Pierbach, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pierbach:
In Schwarz eine silberne, erniedrigte und eingeschweifte Deichsel, überhöht von einem fünfmal von Rot und Silber im Bogenschnitt geteilten Schild.