Das O. ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGB1. Nr. 51/1963,
in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 3/1970 wird wie folgt
geändert:
1.§ 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
„c) der schulärztliche Referent des Landesschul-rates
(Landesschularzt);"
2.§ 1 Abs. 3 lit. d hat zu lauten:
„d) ein Vertreter des schulpsychologischen Dienstes des Amtes des
Landesschulrates;"
3.Im § 3 Abs. 1 ist die Wendung "LGB1. Nr. 37/1954"
durch die Wendung "LGB1. Nr. 74/1973" zu er
setzen.
"(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Lan-
desschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies ihren Dienstort in Oberösterreich haben; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.
(3) Als stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (§ 8 Abs. 1 lit. b) dürfen nur Personen bestellt werden, die im politischen Bezirk wohnen; Lehrervertreter müssen überdies ihren Dienstort im politischen Bezirk haben; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallende Schule im politischen Bezirk besuchen. Als Mitglieder mit beratender Stimme (§ 8 Abs. 2) dürfen nur Personen entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen."
b) Der bisherige Abs. 3 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".