LGBL_OB_19760831_44•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping und Stroheim
LGBL_OB_19760831_44Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping und StroheimGazette31.08.1976
zenbacher Gemeindestraße) bis zur Einmündung des Weggrundstückes Nr. 1355/3, KG. Hinzenbach, und dessen Verlängerung Nr. 1369, KG. Hinzenbach, (roter Weg) von hier entlang der erwähnten Weggrundstücke weiter und in deren Verlängerung über die Gemeindegrenze zu Stroheim hinweg entlang des Weggrundstückes Nr. 3264/3, KG. Großstroheim, bis zu dessen Einmündung in die Schaumburger Gemeindestraße, entlang dieser Straße bis zu ihrer Einmündung in die Stroheimer Bezirksstraße, von hier in nordnordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der MayrhoierbergiBezirksstraße und dieser Straße entlang bis zur Abzweigung des Weggrundstückes Nr. 2547/1, KlG. Mayrhof, und von hier entlang bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a)die Errichtung und Änderung von Anlagen zur
Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Be
stimmungen des § 10 Abs. 1 des Wasserrechts
gesetzes 1959 fallen,
b)die Errichtung von Gewerbebetrieben, Industrie
betrieben und landwirtschaftlichen Intensivbe
trieben,
Seite 210
Landesgesetablatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 27.
Stück, Nr. 44
(1)DIE GRENZEN DES IM § 2 UMSCHRIEBENEN GEBIE
TES SIND IN DER ANLAGE DIESER VERORDNUNG (PLAN 1 : 25.000) PLANLICH DARGESTELLT.
(2)Straßen, Wege, Brücken, Eisenbahnlinien so
wie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind
in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(3)Beim Amt der o. ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei den Ge
meindeämtern der Gemeinden Hartkirchen, Hinzen-
bach, Pupping und Stroheim ist jeweils ein Plan nach Abs. 1 zur
allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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