Taufkirchen an der Pram zum Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Oktober 1976, mit der die
Erklärung des Gebietes der Gemeinde Taufkirchen an der Pram zum
Fremdenverkehrsgebiet widerrufen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,
LGB1. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-
Novelle 1975, LGB1. Nr. 2/1976, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Taufkirchen an der Pram zum Fremdenverkehrsgebiet "Taufkirchen an der Pram, Bezirk Schärding" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1964, LGB1. Nr. 15) wird widerrufen.
§ 2
Der Widerruf der Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Taufkirchen an der Pram, Bezirk Schärding" wird an die Gemeinde Taufkifchen an der Pram übertragen. Gemäß § 3 Abs. 4 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 darf dieses Vermögen nur für Fremdenverkehrszwecke verwendet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.