- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1977 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964,
wird verordnet:
§ 1
Als Mindestversicherungssummen für die im § 38 des O. ö.
Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
S 2,000.000,- für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als
S 8,000.000,- insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden und
S 800.000,- für jedes Sachschadenereignis.
§ 2
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES
TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR
OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2)Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 1. Februar 1965, LGB1. Nr. 10, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung aufgehoben.