Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Scharnstein | Omnilex
LGBL_OB_19770209_3•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Scharnstein
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Scharnstein
LGBL_OB_19770209_3Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde ScharnsteinGazette09.02.1977
der o. ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1977 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Scharnstein
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 10. Jänner 1977 der Gemeinde Scharnstein, politischer Bezirk Gmun-den, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Scharnstein:
Gespalten von Silber und Schwarz mit zwei aufrecht stehenden, mit den Schneiden auswärts gekehrten Pflugmessern (Sech) in gewechselten Farben; rechts ein roter, links ein goldener Bord.