der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977 betreffend die Mitverwendung von Schulliegenschaften für kulturelle Zwecke Gemäß § 56 Abs. 3 des O. ö. Pflichtschulorgani-sationsgesetzes 1976, LGB1. Nr. 47, wird verordnet:
§ 1
Die Mitverwendung von Schulliegenschaften öffentlicher Pflichtschulen außerhalb der Unterrichtszeit für kulturelle Zwecke, insbesondere für Konzerte, Theateraufführungen, Kurse, Ausstellungen, Dichterlesungen, Proben von Musikkapellen und Chören, Brauchtumsveranstaltungen, Filmabende sowie Vortragsabende von Musikschulen, wird unter der Voraussetzung, daß hiebei kein Ausschank von Getränken und keine Verabreichung von Speisen erfolgt, generell bewilligt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1977 in Kraft.