LGBL_OB_19770526_22•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)
LGBL_OB_19770526_22Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)Gazette26.05.1977
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977 betreffend die
Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung
gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
(Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 232/1972, BGB1.
Nr. 443/1972, BGB1. Nr. 287/1974, BGB1. Nr. 449/1974,
BGB1. Nr. 366/1975 und BGB1. Nr. 386/1976, wird verordnet:
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
(I) Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 und lla des
Gesetzes gelten dann als ange-
messen, wenn sie folgende Beträge je Quadratmeter
Nutzfläche nicht überschreiten:
bei einer Gesamtnutzfläche
bis 300 m2S 7.710 -
über 300 m2 bis 800 m2 . . .S 7.650 -
über 800 m2 bis 1.400 m2 . . .S 7.250 -
über 1.400 m2 . .S 6.690 -
bei HeimenS 8.510,-.
(2)Bei Baulichkeiten mit ausschließlich Kleinwoh
nungen bis 50 m2 (ausgenommen eine Hausbesorger
oder Verwalterwohnung) erhöhen sich die ange
messenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 um
10 v. H., höchstens jedoch um S 800,-, pro Quadrat
meter.
(3)Ferner erhöhen sich die angemessenen Ge
samtbaukosten gemäß Abs. 1
a)bei Errichtung von Garagen für Kraftfahrzeuge,
wenn die Errichtung der Garagen im Zusam
menhang mit der Errichtung der zu fördernden
Baulichkeit erfolgt, je Quadratmeter Nutzfläche
der zu errichtenden Garagen um S 2.680,-,
wobei die anrechenbare Nutzfläche für Garagen,
in denen eigene Verkehrswege hergestellt wer
den müssen (wie Tiefgaragen mit eigenem Ver
kehrsweg und ähnliche Anlagen), mit höchstens
30 m2 je Stellplatz, für andere Garagen mit
höchstens 20 m2 je Stellplatz festgelegt wird,
b)bei Errichtung von dem Zivilschutz dienenden
Anlagen um höchstens 2 v. H., sofern deren Her
stellung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu
erfolgen hat. Diese Mehrkosten für Zivilschutz
anlagen sind detailliert nachzuweisen.
(4)Die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß
Abs. 1 vermindern sich bei Nichteinbau einer Zen
tralheizung um S 400,- je Quadratmeter Nutz
fläche.
(5)Treten bei der Bauführung unvorhersehbare
Erschwernisse auf, so erhöhen sich die angemes
senen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1,
a)wenn die Erschwernisse Mehrkosten bei den
Fundamentierungsarbeiten verursachen, um
diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 5 v. H.,
b)wenn die Erschwernisse sonstige Mehrkosten
verursachen, um diese Mehrkosten, jedoch höch
stens um 2 v. H.
(t) Weiters erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß
Abs. 1 durch die Mehrkosten,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 8. Stück,
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die durch die Vornahme von Bauarbeiten während der Monate November bis März (Winterbauperiode) verursacht werden, soweit diese Mehrkosten nicht durch andere, den Winterbau fördernde Maßnahmen gedeckt sind, jedoch höchstens um je 1 v. H. pro Winterbauperiode.
(7) Die sich gemäß Abs. 1 bis 6 ergebenden angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich ferner um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) abgezogen werden kann bzw. um die Selbstverbrauchersteuer (§ 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972). (s) Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten für die Außenanlagen, die Gebühren und Kosten für die Baukredite sowie die Kosten für die Herstellung des Gehsteiges und die Anschlußgebühren, jedoch ausschließlich der Grundbeschaffungs- und jener Aufschließungskosten, die für die Aufschließung außerhalb der Bauparzelle erforderlich sind, auf der die geförderte Baulichkeit errichtet wird. Die für die Aufschließung innerhalb der Bauparzelle erwachsenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Aufschließungskosten stehen.
(9)Die ab Erteilung der Aufträge bis zum Ablauf
der angemessenen Bauzeit auftretenden Kostenver
änderungen verändern die angemessenen Gesamt
baukosten nach Maßgabe der vom Bundesministe
rium für Bauten und Technik jeweils bekanntge
gebenen Baukostenveränderungen (abgeminderte
Werte laut ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung
der Empfehlungen des Bundesministeriums für Fi
nanzen), sofern die Möglichkeit von Kostenverän
derungen zwischen dem Förderungswerber und dem
Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
(10)Wurde das Förderungsbegehren vom Wohn-
bauförderungsbeirat positiv begutachtet und kommt
das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, so
hat der Förderungswerber bei Bauvorhaben mit
einer Gesamtnutzfläche bis 1400 m2, die mehr als
zwei Wohnungen betreffen, mindestens fünf Unter
nehmen im Wege der beschränkten Ausschreibung
einzuladen. Bei Bauvorhaben mit einer Gesamtnutz
fläche über 1400 m2 hat der Förderungswerber für
die Baumeisterarbeiten mindestens acht Unterneh
men und für die sonstigen Arbeiten mindestens
fünf Unternehmen im Wege der beschränkten Aus
schreibung einzuladen. Ausnahmen hievon kann
die Landesregierung erteilen, sofern keine genü
gende Anzahl von Unternehmen zur Erbringung der
geforderten Leistungen vorhanden ist.
§ 2 Normale Ausstattung
(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 des Gesetzes gilt als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik, jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.
(2)Als Mindesterfordernisse einer normalen Aus
stattung gelten:
1.einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechende
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Beheizungs-,
Koch- und sanitäre Anlagen, insbesondere aber
a)in Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 50 m2, wobei die Nutzfläche einer Loggia
nicht berücksichtigt werden darf, eine Bade
wanne (in Wohnungen bis 50 m2 Nutzfläche
Bad oder Dusche) mit Kalt- und Warmwasser
versorgung (z. B. Elektrospeicher, Durchlauf
erhitzer oder Zentralwarmwasseraufberei
tung) und ein Waschbecken mit Warm- und
Kaltwasseranschluß und Ablauf sowie eine
Möglichkeit zur Aufstellung einer Haushalts
waschmaschine im Bäd oder in der Küche;
b)ein Wasserklosett; bei Wohnungen mit mehr
als 50 m2 Nutzfläche sind Bad und WC bau
lich zu trennen;
c)ein Wandbelag mit Fliesen oder einem gleich
wertigen Wandbelag in Bad (Dusche) und
WC;
d)in der Küche (Kochnische) eine Kochanlage in
einer zeitgemäßen Form (z. B. Elektroherd
oder Gasherd) sowie eine Doppelabwäsche
mit Warm- und Kaltwasseranschluß und
Ablauf;
2.in Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen:
Haussprechanlage mit Türöffner sowie eine Ge
meinschaftsfernsehantenne,Telefonleerver
rohrung, Notrauchfänge bei Zentralheizungen,
Abstellraum in der Wohnung, gemeinsame Ab
stellräume für Fahrräder und Kinderwagen sowie
eine zentrale Waschküche mit den notwendigen
technischen Voraussetzungen zur Installierung
für Waschmaschinen bzw. Trockenmaschinen;
nach Maßgabe der.Größe der Baulichkeit bzw.
der Wohnanlage entsprechende Kinderspiel
plätze;
3.in Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen:
ein Personenaufzug (Personenaufzüge).
(3)Auf gegebene bzw. zu erwartende Lärm- und
sonstige negative Umwelteinflüsse ist bei der
Situierung der Bauvorhaben und bei der Grundriß
gestaltung Bedacht zu nehmen. Betriebe, von denen
negative Umwelteinflüsse ausgehen und die im Um
kreis von 500 m um das Bauvorhaben liegen, sind
auf einem Lageplan (Maßstab 1 : 1000) darzustellen.
(4)Hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits
und Abgasschutzes sind die entsprechenden
ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärme-
sichutzes müssen bei allen Neubauten, ausgenom
men Eigenheime und Garagen, die Werte der Wär
meschutzgruppe III der ÖNORM B 8110 erreicht
werden.
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Gesamtbaukosten- und
Ausstattungs-Verordnung, LGB1. Nr. 19/1973, in der
Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 26/1974,
LGB1. Nr. 30/1975 und LGB1. Nr. 28/1976, außer Kraft.
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