LGBL_OB_19780223_8•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes Vöckla-Ager ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19780223_8Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes Vöckla-Ager ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette23.02.1978
setzes 1959, BGBl. Nr. 215, in den Fassung des Bun-desgesetzes BGBl. Nn. 207/1969 wird verordnet:
§ 1
Zum, Schutze des, Brunnens Griafenibuch in Aurach am Hongar der GruppenwasiSterversorgiungsanlage des Wasiserileitungisverbanides Vöckla-iAger wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundiwasserschongeibiet bestimmt.
§ 2
Die Grenze des Schongebieteis verläuft wie folgt: Beginnend am Schnittpunkt der Grenizen zwischen dem Getmeiniden Aurach am Hongar, Regiau und Pinsdorf verläuft die Grenze des Schongebietes, geradlinig zur Höhenkote 908, von dort geradlinig zur Hchenkote 943, von dort geradlinig zur Höhemkote 905 und von dort geriadlinig bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenizen zwischen den Gemeinden Aurach, am Hongar, Weyregg am, Attersieie, und Schörf-ling am AtJte,r,see, in der: Folge entlang der, Gemein-degrenize zwischen dien Gemeinden Schörifling am Attersee und Weyregg, in westlicher: Richtung bis zum Schnittpunkt dieser Gemeindegrenze mit der Veribindungsigeriaden zwischen den Höhenkoten, 864 (Gahberg) und 712 (Häfelberg),,, von diesem Schnittpunkt der Geraden in nördlicher Richtung entlang bis zur Höhenkote 712 (Häfelbeng), von dort in gerader Linie zur Kreuzung des Katzenibaches (Mühlgra-bem) mit dem Güteriweg Sicking in Schörfling am Attersee und, von hieir entlang des Katzenbaches (Mühlgiraberiis) bachabwärts bis zu aeinen Kreuzung mit der Schörfliinger Bezinksstraße, dieser Straße in nordiöstlicheir Richtung folgend bis zur Abzweigung der Gemeinidiestraße "Kreuzstraße" in Lenzing, dieser folgend in nördlicher Richtung und in der Folge entlang der Gemeindestraße "Oberachmannerstraße" in derselben Richtung, in der Folge weiter entlang der Gemeindestraße "Uniterachmannerstraße" bis zur Abzweigung des Güterrweges Starzing, diesem in östlicher und in der Folge nordöstlicher/ Richtung folgend bis zur Abzweigung des Ortschaiftsweges Grundstück Nr. 1809, KG. Lenzing, in der Ortschaft Kraims, diesem Weg folgernd bis zur Kreuzung mit der GemeindeiSitriaße "Reiibersdorierisitraße" und in der Folge entlang dias: Gütecweges Haid bis zu seiner Kreuzung mit der Grenze zwischen, den Gemeinden Lenzing; und Timelkam, weiter entlang dieser Gremze in östlicher Richtung und in der; Folge entlang der Grenze zwischen, den Gemeinden Aunach am Hongar und Timelkam, weiter entlang der Gremze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongari und Reigau bis zur Querung dieser Grenze mit der Schörflinger Be-zirfcsstraße, von dort geradlinig zur Querung des Güterweges Ried! mit, der Grenze zwischen den Gemeiniden, Aunach am; Hongar und Regau und von dort entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt, zurück.
§ 3
Innerhalb des Griundwasserischongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben, einer allenfalls sonst erforderlichen, Geraeihmigung vor, ihrer, Durchführung einer, Bewilligung; der Wasseirrecbtsibehörde:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 3. Stück, Nr. 8
Seite 9
a)der Abbau von Lehm, Kies und Schotter, ausge
nommen für. den land- und forstwirtschaftlichen
Eigenbedarf,
b)die Ablageirung, von Abfällen, jeglicher Art mit
Ausnahme von Endausihub und Abbruchmatenial,
c)idie Errichtung„ Erweiterung und Abänderung von
Anlagen zur Lagerung und Leitung gruodwastser-
ge fahndender Stoffe, wobei Anlagen, zur; Lagerung
von Mengen bis 1000 1 ausgenommen sind,
d)die Versickerung und Varniesieltung von Abwäs
sern, soweit dies über die normale lanid- und
forstwirtschaftlich(c) Bodennutzung, hinausgeht,
e)die Errichtung, Erweiterung und Abänderung ge
werblicher und industrieller Betriabsianlagen, bei
denen gnundtwassergefähndende Stoffe oder Ab
wässer anfallen, sowie von landwirtschaftlichen
Intensiivbetrieben,
und, Regiulierungis-
f) die Errichtung von Schutzwasserbauten.
§ 4
Innerhalb dies Gnundwasserschongebietes sind nachstehende) Maßnahmen vor ihner Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlagie von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Planem) anzuzeigen:
(1)Die Grenzen des im § 2 umschriebenem Gebietes
sind in der Anlage dieser Verordnung, (Kante 1 : 25.0000) planlich dargestellt.
(2)Straßen, Wege, Brücken sowie Gewässer, die
als Grenze angeführt .sindv ,sind in das Grundwasser - sichongebiet nicht einbezogen.
(3)Beim Amt der o. ö. Landesregierung,,, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der! Gemeinden Aurach am Hongar,
Lenzing, Regau und beim Marktgemeindeamt der Manktgemeinde Schörfling 'am Attersee ist1 jeweils
eine Karte nach Abs. 1 ZUE allgemeinen Einsichtnah
me aufzuliegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Biestimmumgen der §§3 und 4 diesier Verordnungi wenden nach Maßgabe des § 137 W"siser;r,echtsgiesetz 1959 als Venwaltungs-übertretung bestraft.
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