Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kirchham | Omnilex
LGBL_OB_19780412_16•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kirchham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Kirchham
LGBL_OB_19780412_16Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde KirchhamGazette12.04.1978
der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kirchham
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 20. März 1978 der Gemeinde Kirchham, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Kirchham:
Gespalten; rechts in Silber zwei blaue, symmetrisch zueinander verlaufende Wellenpfähle; links in Grün die Westfassade einer goldenen, gotischen Kirche, mitten davor ein gotischer, durch drei Querbänder geteilter Turm mit schwarzem Zeltdach; im obersten Stockwerk ein schwarzes Spitzbogenfenster, im zweiten ein schwarzes, quadratisches Ziffernblatt, im ersten ein schwarzes, hochrechteckiges Fenster und im Erdgeschoß eine Vorhalle mit schwarzem Dach und schwarzem Portal.