Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 10. April 1978 betreffend die Festsetzung des Wahltages für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1978, Zahl W 1-3/77-14, das Wahlverfahren betreffend die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, am 2. Oktober 1977 vom Beginn der Wahlhandlung (§31 der Gemeindewahlordnung 1967) an aufgehoben.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Ge-meindewahlordnungs-Novelle 1973, LGB1. Nr. 30, wird als Tag der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Pucking der Sonntag, 23. April 1978, festgesetzt.
Mit Rücksicht auf den vom Verfassungsgerichtshof verfügten Zeitpunkt der Aufhebung des Wahlverfahrens wird davon auszugehen sein, daß die bis zum 2. Oktober 1977 abgelaufenen Fristen und Termine - mit Ausnahme der Zustellung der amtlichen Stimmzettel an die Gemeinden (§ 34 Abs. 4 der Gemeindewahlordnung 1967) - für die Wahl am 23. April 1978 in Wirksamkeit bleiben.