Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla | Omnilex
LGBL_OB_19780523_24•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla
LGBL_OB_19780523_24Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der VöcklaGazette23.05.1978
der o. ö. Landesregierung vom 17. April 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Neukirchen an der Vöckla
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 17. April 1978 der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:
Von Rot und Gold im Wellenschnitt geteilt; oben ein silbernes Hufeisen, überdeckt von schräggekreuzter, goldener Schöpfe und Malzschaufel; unten ein erhöhter, blauer Wellenbalken, darin eine silberne Forelle; im Schildfuß schwarze, unregelmäßige Wellen.