LGBL_OB_19780625_38•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19780625_38Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wirdGazette25.06.1978
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. Juni 1978, mit der die
Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförde-rungsgesetzes 1968, BGB1.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 232/1972, BGB1. Nr. 443/1972, BGB1. Nr. 2,87/1974, BGB1. Nr. 449/1974, BGB1. Nr. 366/1975 und BGB1. Nr. 386/1976 wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977, LGB1. Nr. 22, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauför-derungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Aus-stattungis-Verordinung) in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 15/1978 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Gesamitbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 und lla des Gesetzes gelten dann als angemessen, wenn sie folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschreiten:
bei EigenheimenS 8.100,-
bei verdichteten Flachbauten (höch
stens zweigeschossige Haken-,
Atrium-, Reihen-, Terrassenhäuser
u. dg,l.) S 8.10O -
bei sonstigen Wohnbauten mit einer Gesamtnuitizfläche
bis 300 m2 ........S 8.100,-
über 300 m2 bis 800 m2 . . . .S 8.040 -
über 800 m2 bis 1400 m2 . . . .S 7.620,-
über 1400 m2S 7.030 -
bei HeimenS 8.940,-."
Seite 62
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 14.
Stück, Nr. 38
"(2) Klein- und Mittelwohnungen, sowie Heime dürfen nur in Baulichkeiten mit höchstens sechs
Geschossen, in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels mit höchstens acht Geschossen, errichtet werden. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, wenn dies unter Bedacht-nahme auf bereits, bestehende Verbauungen in der Nachbarschaft, zur Schließung von Baulücken u. dgl. im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist."
8.Im § 2 Abs. 3 (neu) hat die Z. 2 zu lauten::
"2. in Baulichkeiten mit mehr als, 2 Wohnungen:
a)Haussprechanlage mit Türöffner sowie
eine GemelnschaftSifernsehantenne, Tele
fonleerverrohrung, Notrauchfänge bei
Zentralheizungen, Abstellraum (mit min
destens 1,50 m2 Nutzfläche, bei Wohnun
gen bis 50 m2 mindestens 1 m2 Nutzfläche)
in der Wohnung, gemeinsame Abstell-
räume für Fahrräder und Kinderwagen so
wie eine zentrale Waschküche mit den
notwendigen technischen Voraussetzungen
zur Installierung für Waschmaschinen
bzw. Trockenmaschinen; nach Maßgabe
der Größe der Baulichkeit bzw. der Wohn
anlage entsprechende Kinderspielplätze;
b)sind zentrale Wärmeversorgungsanlagen
vorhanden, so ist durch geeignete Maß
nahmen vorzusorgen, daß die. Feststellung
und Verrechnung des Wärmeenergiever
brauches je Wohneinheit erfolgen kann;"
9.Im § 2 Abs, 4 (neu) hat der 2. Satz zu lauten:
"Betriebe, von denen negative Umwelteinflüsse
ausgehen und die im Umkreis von 500 m um
das Bauvorhaben liegen, sind auf einen Lageplan
(Maßstab 1 : 1000) darzustellen. Sind diese Be
triebe aus dem Bebauungsplan ersichtlich, so
kann anstelle des Lageplanes eine Kopie des Be
bauungsplanes vorgelegt werden,"
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978 in Kraft.
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