Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Naarn im Machlande | Omnilex
LGBL_OB_19780906_42•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Naarn im Machlande
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Naarn im Machlande
LGBL_OB_19780906_42Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Naarn im MachlandeGazette06.09.1978
der o. ö: Landesregierung vom 10. Juli 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Naarn im Machlande
Die o.iö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 10. Juli 1978 der Gemeinde Naarn im Machlande, politischer Bezirk Perg, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Naarn im Machlande:
Erniedrigt geteilt; oben in Grün zwischen zwei goldenen Ähren ein goldener Taufstein, bestehend aus Standplatte, Säulenbasis, Säule, gewölbter Schale und flach kegelförmigem Deckel, oben besteckt mit einem Patriarchenkreuz; unten in Silber ein grüner, linksgewendeter Fisch.