Auf Grund des § 20 Abs. 2 des ,O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes,
LGBL Nr. 29/1978, wird verordnet:
i§ 1
Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau durch den Gemeindearzt beträgt S 130,-.
!§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung, LGBl. Nr. 23/1975, soweit sie noch in Geltung steht, außer Kraft.