Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Enzenkirchen | Omnilex
LGBL_OB_19781116_67•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Enzenkirchen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Enzenkirchen
LGBL_OB_19781116_67Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EnzenkirchenGazette16.11.1978
der o. ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Enzenkirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 16. Oktober 1978 der Gemeinde Enzenkirchen, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Enzenkirchen:
Unter rotem Schildhaupt, darin drei goldene Kugeln, in Silber ein blauer, gold bewehrter und gekrönter Greif mit roter Zunge.