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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Janrgang 1978, 31. Stück, Nr. 76
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, wird verordnet:
§ 1
(I) Die Grenzen der Marktgemeinde Reichenau im Mühlkreis und der Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, werden wie folgt geändert:
a)Teile der Grundstücke Nr. 365/1, 590, 591, 601,
626 und 1754/2, Katastralgemeinde Reichenau
im Mühlkreis, Marktgemeinde Reichenau im
Mühlkreis, im Ausmaß von 694 m2 werden der
Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis einge
meindet;
b)Teile der Grundstücke Nr. 215, 216, 222, 325/2,
2703 und 2751, Katastralgemeinde Ottenschlag,
Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis, im Ausmaß von 649 m2 werden der
Marktgemeinde Reichenau im Mühlkreis eingemeindet.
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Marktgemeinde Reichenau im Mühlkreis und der Gemeinde Ottenschlag im Mühlkreis ist in der Anlage dargestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.