§ 1
(1)DER BEI KM 0,926 VON DER BISHERIGEN TRASSE IN
SÜDLICHER RICHTUNG ABZWEIGENDE, DEN MARKT
ST. FLORIAN IM SÜDEN UMFAHRENDE, DIE THANNSTRAßE
(BEZIRKSSTRAßE NR. 1349) BEI DEREN KM 16,519 KREU
ZENDE UND BEI KM 6,111 IN DIE WOLFERNER STRAßE
(LANDESSTRAßE NR. 564) EINMÜNDENDE, NEU HERZU
STELLENDE TEIL DER IPFSTRAßE (LANDESSTRAßE NR. 566
DES VERZEICHNISSES DER LANDES- UND BEZIRKSSTRAßEN
OBERÖSTERREICHS) WIRD ALS LANDESSTRAßE ERKLÄRT.
(2)Der zwischen km 0,926 und seiner Einmündung
in die Wolferner Straße bei deren km 5,788 gele
gene bisherige Teil der Ipfstraße wird als Landes
straße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit
dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.