Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Pettenfirst | Omnilex
LGBL_OB_19790405_23•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Pettenfirst
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Pettenfirst
LGBL_OB_19790405_23Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am PettenfirstGazette05.04.1979
der o. ö. tandesregierung vom 12. März 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zeil am
Petten-first
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 12. März 1979 der Gemeinde Zeil am Pettenfirst, politischer Bezirk Vöcklabruek, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Zeil am Pettenfirst:
Von Gold und Grün mit drei bis zum oberen Schildrand aufsteigenden Spitzen erhöht geteilt, wobei jedoch die Teilungslinie an den seitlichen Rändern bis zum Schildfuß hinunterreicht; unten eine goldene Scheibe.