(Bezirksstraße Nr. 1113) im Gebiet der Gemeinden St. Martin im Innkreis und Utzenaich
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. März 1979 betreffend die
Verlegung der Hörndlholz Straße (Bezirksstraße Nr. 1113) im
Gebiet der Gemeinden St. Martin im Innkreis und Utzenaich
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenver-waltungsgesetzes 1975, LGB1. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 6,159 von der bisherigen Trasse in östlicher Richtung abweichende, bei km 7,009 die Trasse der A 8 Innkreis Autobahn unterführende und bei km 7,629 wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Hörndlholz Straße (Bezirksstraße Nr. 1113 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 6,159 und km 7,629 gelegene bisherige Teil der Hörndlholz Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und der alten Trasse der Hörndlholz Straße aus den beim Amt der o. ö. Landesregierung und /bei ¦ den-Gemeindeämtern St. Martin im Innkreis und Utzenaich aufliegenden Übersichtsplan, Maßstab 1 : 5000, zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.