Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang | Omnilex
LGBL_OB_19790523_34•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang
LGBL_OB_19790523_34Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde OberwangGazette23.05.1979
der o. ö. Ländesregierung vom 7. Mai 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 7. Mai 1979 der Gemeinde Oberwang, politischer Bezirk Vöckla-bruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Oberwang:
Gespalten; rechts in Grün eine silberne, aufrechte rechte Hirschstange, links in Silber ein grüner Palmzweig.