Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Utzenaich | Omnilex
LGBL_OB_19790622_46•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Utzenaich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Utzenaich
LGBL_OB_19790622_46Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde UtzenaichGazette22.06.1979
der o. ö. Landesregierung vom 23. April 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Utzenaich
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnungi 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 23. April 1979 der Gemeinde Utzenaich, politischer Bezirk Ried im Inn-kreis, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Utzenaich:
Unter blauem Schildihaupt, darin eine silberne Bachforelle, in Gold ein grüner, schräglinks gestellter, blätterloser Zweig mit drei Eicheln.
Für die o. ö. Landesregierung: Dr. Hartl Landeshauptmann-Stellvertreter