Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eggerding | Omnilex
LGBL_OB_19790713_54•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eggerding
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eggerding
LGBL_OB_19790713_54Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde EggerdingGazette13.07.1979
der o. ö. Landesregierung vom 18. Juni 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eggerding
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 18. Juni 1979 der Gemeinde Eggerding, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Eggerding:
In Silber ein schwarzer, aufgerichteter Bär mit roter Zunge und roten Krallen, der in den vorderen Tatzen eine rote Hacke hält.