LGBL_OB_19790713_58•Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird (Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1979)
LGBL_OB_19790713_58Gesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 neuerlich geändert wird (Statutargemeinden-Wahlordnungsnovelle 1979)Gazette13.07.1979
1.§ 16 hat zu lauten:
"§ 16. Wahlrecht, Stichtag.
(1)Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die die österreichische Staatsbürger
schaft besitzen, vor dem Ablauf des Stichtages
das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben, in
der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben
und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu
treffen, ist nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 2) zu
beurteilen."
2.In den §§ 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 30 und 74
sind die Wörter "Ersatzmänner" bzw. "Ersatz
mann" jeweils durch die Wörter "Ersatzmit
glieder* bzw. "Ersatzmitglied" zu ersetzen.
3.§ 19 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
"§ 23.
Verwendung der Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen und der Jungwählerevidenz nach landesgesetzlichen Vorschriften.
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O. ö.
Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGB1. Nr. 61, anzulegen sind, sofern dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ord-
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nungsgemäße Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist. Die auf Grund der Jungwählerevidenz erfaßten Personen, die bis zum Ablauf des Stichtages das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind in das Wählerverzeichnis jeweils anschließend an die auf Grund der Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen Vorschriften erfaßten Personen aufzunehmen. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag maßgebend.
(i) Die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß Abs. 1 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."
"§ 37.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen (§ 16 Abs. 1)."
"(3) Der Bürgermeister kann den Ausschank
von alkoholischen Getränken am Wahltag bis zur Beendigung der Wahlzeit im Gebiet der Stadt durch Verordnung verbieten, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlhandlung geboten erscheint. Neben der auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgesehenen Kundmachung und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit ist eine solche Verordnung auch auf eine andere Art ortsüblich kundzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist."
und
§ 77.
Berufung, Ablehnung, Mandatsverzicht, Streichung.
(1) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.
(¦¦:) Wahlwerber, die die Wahl abgelehnt haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber auf Grund der Bestimmungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz (Stadt Wels, Stadt Steyr), au! das Mandat verzichten, sind Ersatzmitglieder im Sinne des Abs. 1.
(3)Ersatzmitglieder von Wahlvorschlägen für
die Gemeinderatswahl werden vom Bürger
meister auf das freigewordene Gemeinderats
mandat berufen. Hiebei bestimmt sich die
Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihen
folge des bezüglichen Wahlvorschlages.
(4)Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab,
so bleibt es dennoch auf der Liste der Ersatz
mitglieder. In diesem Fall hat der Bürgermei
ster das nächstgereihte Ersatzmitglied zu be
rufen.
(5)Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf
ein freigewordenes Mandat abzulehnen, kann
nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der
Wahl bzw. ab Berufung gemäß Abs. 3 geltend
gemacht werden.
(G) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren (§ 74).
(7) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des § 74 zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung
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nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat."
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