LGBL_OB_19791030_95•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19791030_95Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette30.10.1979
§ 1
(1)DAS NEYDHARTINGER MOOR IST NATURSCHUTZGEBIET
IM SINNE DES § 2 DES GESETZES.
(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Neydhar
tinger Moor ist in der Beschreibung des Grenzver
laufes (Anlage 1) und dem Plan im Maßstab 1 : 2000
(Anlage 2) dargestellt.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes
umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b)die Nutzung des Moores als Heilvorkommen im
Sinne des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGB1. Nr.
47/1961, i. d. g. F.;
c)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fische
rei;
d)das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller
Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 22. April 1963, LGB1. Nr. 27, mit
der das Neydhartinger Moor mit dem Wimtal als
Naturschutzgebiet festgestellt wird, außer Kraft.
Grenzbeschreibung Naturschutzgebiet Neydhartinger Moor
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft vom nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 30/1 KG. Neydharting in südwestlicher Richtung längs der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 30/1 KG. Neydharting bis zur Südecke des Grundstückes Nr. 28/4 KG. Neydharting, von hier aus entlang der nordöstlichen Grenze des Grundstückes Nr. 31/2 KG. Neydharting bis zu dessen Nordecke, von hier in südwestlicher Richtung längs der Nordwestgrenzen der Grundstücke Nr. 31/2 und 30/1 KG. Neydharting sowie der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 33 KG. Neydharting bis zum Vermessungspunkt 1541. Von hier verläuft die Grenze in südlicher Richtung und wird gebildet durch gerade Verbindungslinien vom Vermessungspunkt 1541 weiter zu den Vermessungspunkten 1636, 1637, 1638, 1639, 1640, 1641, 1642, 2337, 2339, 2388, 2390, 2391 und 2405, sodann vom Vermessungspunkt 2405 in östlicher Richtung längs! der nördlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 246 und 230 je KG. Bergham bis zum Vermes-siungspunkt 2394, von hier geradlinig zum Vermessungspunkt 2535, von diesem Vermessungspunkt weiter in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Baches Grundstück Nr. 253 KG. Bergham bis zur Nordostecke des Grundstückes Nr. 237 KG. Bergham. Sodann verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1246 KG. Neydharting bis zu dessen Nordostecke, sodann von hier in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Weges Grundstück Nr. 1293 KG. Neydharting bis zur Ostecke des Grundstückes Nr. 1296 KG.
Neydharting, sodann in nordwestlicher Richtung bis zum
nördlichsten Eckpunkt dieses
Grundstückes. Von hier verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 52/2 KG. Neydharting, sodann von hier in nördlicher Richtung zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 51 KG. Neydharting und weiter entlang der Nordostgrenze dieses Grundstückes; und der des Grundstückes Nr. 27 KG. Neydharting bis zur Nordostecke des Grundstückes Nr. 27 KG. Neydharting. Von hier verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung zunächst an der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 27 KG. Neydharting und an der westlichen Grenze dieses Grundstückes bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 48/1 KG. Neydharting, von hier längs der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 50 und weiter in südwestlicher Richtung bis zur nordöstlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 47/4 KG. Neydharting. Sodann verläuft die Grenze entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 47/4, bis zu dessen Westecke, sodann geradlinig zur Ostecke des Grundstückes Nr. 46/5 KG. Neydharting und von hier weiter längs der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Nr. 46/8, 46/7, 45/1 und 42/5 je KG. Neydharting bis zur Südecke des Grundstückes Nr. 30/4 KG. Neydharting. Im weiteren verläuft die Grenze längs der südwestlichen, sodann nordwestlichen und schließlich nordöstlichen Grenze des Grundstückes Nr. 30/4 KG. Neydharting bis zur Ostecke dieses Grundstückes, Von hier verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der Südostgrenze und im weiteren der Nordostgrenze des Grundstückes Nr. 30/1 KG. Neydharting entlang bis zum Ausgangspunkt.
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