ten nähere Bestimmungen über die Benützung baulicher Anlagen durch Verordnung erlassen und insbesondere anordnen, daß bestimmte bauliche Anlagen oder Anlagenteile von Sachverständigen, die einem durch Verordnung zu umschreibenden Personenkreis angehören, gewartet, bedient oder regelmäßig überprüft werden müssen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.