"(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit S 450,-, sofern sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit S 600,-
festgesetzt."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.