Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Innerschwand | Omnilex
LGBL_OB_19800901_62•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Innerschwand
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Innerschwand
LGBL_OB_19800901_62Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde InnerschwandGazette01.09.1980
der o. ö. Landesregierung vom 14. Juli 1980 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Innerschwand
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 14. Juli 1980 der Gemeinde Innerschwand, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Innerschwand:
Von Grün und Blau durch eine goldene Wellenleiste erniedrigt geteilt; oben eine goldene, schräg-rechts gestellte Axt, unten eine goldene, nach oben geöffnete Mondsichel.