Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Bestimmung des
Tarifes zur Marktgebührenordnung der Stadt Linz durch den
Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19801031_82•Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Bestimmung des
Tarifes zur Marktgebührenordnung der Stadt Linz durch den
Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Bestimmung des
Tarifes zur Marktgebührenordnung der Stadt Linz durch den
Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19801031_82Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Bestimmung des
Tarifes zur Marktgebührenordnung der Stadt Linz durch den
VerfassungsgerichtshofGazette31.10.1980
treffend die Aufhebung einer Bestimmung des Tarifes zur Marktgebührenordnung der Stadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 8. Sep tember 1980 zugestelltem Erkenntnis vom 18. Jun 1980, V 9/79-19, zu Recht erkannt:
"Im Tarif zur Verordnung des Gemeinderates de Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 übe die Einhebung der Marktgebühren- (Marktgebühren Ordnung), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 23/1976, wird die Zahl ,79,-' in Abschnitt B Punkt 2 lit. c als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden."