LGBL_OB_19801128_83•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten
LGBL_OB_19801128_83Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren FlüssigkeitenGazette28.11.1980
Seite 158
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück, Nr. 83
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur auf Grund einer Typengenehmigung aufgestellt bzw. eingebaut werden:
a)unterirdische Behälter, die nicht ausschließlich
aus Metall bestehen;
b)oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von
mehr als 300 Liter, die nicht ausschließlich aus
Metall bestehen;
c)Rohrleitungen, die nicht ausschließlich aus Metall
bestehen.
§ 3 Unterlagen für die Beurteilung von Anlagen
(1)Dem Ansuchen um Bewilligung einer Ölfeue-
rungsanlage, einer Anlage zur Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I
oder II oder einer Lagerung von brennbaren Flüssig
keiten, die nicht Bestandteil solcher Anlagen ist, sind
folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung an
zuschließen:
a)ein Lageplan und eine technische Beschreibung,
die alle für die Beurteilung der geplanten Anlage
erforderlichen Angaben, insbesondere über die
Art und die Funktion der Anlage, über die Art der
brennbaren Flüssigkeiten und die Art der Lage
rung sowie die technischen Daten der wesent
lichen Anlagenteile enthält;
b)Pläne, in einem Maßstab von 1 :20, 1 :50 oder
1 :100, in denen die wesentlichen Teile der An
lage, die Räume, in denen sie sich befinden und
die diesen Räumen benachbarten Räume, im Auf-
und Grundriß dargestellt sind;
c)das Verrohrungsschema;
d)Angaben über allenfalls erforderliche Typenge
nehmigungen gemäß § 2;
e)Berechnungen und Ausführungszeichnungen von
Anlagenteilen, soweit solche für die Beurteilung
des Vorhabens erforderlich sind.
(2)Der Anzeige der Errichtung einer Ölfeuerungs
anlage oder einer Lagerung von brennbaren Flüssig
keiten, die nicht Bestandteil einer ölfeuerungsanlage
oder einer Anlage zur Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist, sind
die im Abs. 1 lü. a, b und d angeführten Unter
lagen anzuschließen.
(3)Betrifft das Ansuchen um Bewilligung oder die
Anzeige nur eine wesentliche Änderung einer An
lage, so können die gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 er
forderlichen Unterlagen auf diejenigen Teile der An
lage beschränkt werden, auf die sich die Änderung
bezieht.
(4)Die gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen sind vom Projektsverfasser und vom An
tragsteller zu unterfertigen. Symbole und Kennfarben
sind nach ÖNORM B 8134 - Ausgabe Novem
ber 1974 - "Heizungs- und Warmwasserbereitungs-
anlagen, Graphische Symbole" zu wählen.
2.ABSCHNITT
ölfeuerungsanlagen
§4 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs, 1 des
Gesetzes ist die Errichtung und die wesentliche Änderung von
Kleinanlagen, sofern die mit der Feuerstätte durch technische
Einrichtungen unmittelbar in Verbindung stehende Heizöllagerung 5000
Liter nicht überschreitet und es sich nicht um ölbefeuerte
Einzelgeräte handelt. Für ölbefeuerte Einzelgeräte gelten die
Ausnahmebestimmungen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 5 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
Für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von ölfeuerungsanlagen gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.
§ 6 Abnahme
(1)Anläßlich der Abnahme sind ölfeuerungsan
lagen einer Funktionsprüfung zu unterziehen, wobei
insbesondere die einwandfreie Arbeitsweise der
Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungeni sowie
bei ölzerstäubungsbrennern das Anlauf- und Ab
schaltverhalten zu überprüfen ist. Nach Erreichen
des Beharrungszustandes und der normalen Be
triebstemperatur des Heizöles sind die Rußzahl, die
Rauchgastemperatur und - bei Feuerstätten von
Zentralheizungsanlagen mit einer Gesamtnennheiz
leistung von wenigstens 26 kW (22.355 kcal/h) - der
Rauchgasverlust zu ermitteln; ausgenommen hievon
sind Anlagen ohne Abgasanlage. Die Funktionsprü
fung gilt als bestanden, wenn die Ölfeuerungsanlage
dicht ist, in allen Teilen einwandfrei und betriebs
sicher arbeitet und die Emissionsgrenzwerte, die zu
lässige Rauchgastemperatur und der zulässige
Rauchgasverlust eingehalten werden. Eine Messung
des Staubgehaltes muß nur dann vorgenommen; wer
den, wenn Bedenken bestehen, daß der zulässige
Grenzwert überschritten wird.
(2)Für die Ausstellung des Abnahmebefundes isi
ein Formular nach Anlage 2 zu verwenden. Der Ab
nahmebefund ist in zweifacher Ausfertigung, auszu
stellen.
(3)Zur Erstellung des Abnahmebefundes für Klein
anlagen sowie zur Ermittlung der Rußzahl, der Emis
sionswerte, der Rauchgastemperatur und des Rauch
gasverlustes aller ölfeuerungsanlagen werden jene
Rauchfangkehrer ermächtigt, die die hiefür erforder
lichen Fachkenntnisse auf Grund einer besonderer
nachweisbaren Ausbildung besitzen.
3.ABSCHNITT
Anlagen zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen I und II
§7
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen für ölfeuerungsanlagen
(1) Für Anlagen zur Verfeuerung von brennbarer
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Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sowie die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für ölfeuerungs-anlagen, soweit sie ihrer Art nach für Anlagen zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Betracht kommen, sinngemäß. Hiebei sind 200 Liter Heizöl 5 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II oder 1 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I gleichzusetzen. Die Behörde kann jedoch im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften der Anlage 1, insbesondere auch Abweichungen von den nach diesen Vorschriften jeweils zulässigen Lagermengen zulassen bzw. anordnen, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Art, Größe und Gefährlichkeit der Anlage gerechtfertigt ist und sichergestellt ist, daß die Anlage den Anforderungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes entspricht.
(2) Der Abnahmebefund ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Er muß im Aufbau und Inhalt einem Abnahmebefund für Ölfeuerungsanlagen (Anlage 2) dem Sinne nach entsprechen.
§ 8 Unzulässige Verfeuerung
Die Verfeuerung von Benzin, Benzol, Spiritus, Petroleum und Altöl der Gefahrenklassen I und II in Anlagen zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten ist unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfeuerung in handelsüblichen, hiefür geeigneten Öfen, Kochern und Leuchten (wie Spiritus- und Petroleumöfen), wenn diese Geräte einschließlich allenfalls unmittelbar damit verbundener Anlagen höchstens 3 Liter brennbare Flüssigkeit enthalten können.
4.ABSCHNITT
Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht Bestandteil einer ölfeuerungsanlage oder einer Anlage zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind
§9 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht durch technische Einrichtungen unmittelbar mit einer Ölfeuerungsanlage oder einer Anlage zur Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II in Verbindung steht, gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.
§ 10 Abnahme
Für die Ausstellung des Abnahmebefundes ist ein Formular nach Anlage 4 zu verwenden. Der Abnahmebefund ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen.
5.ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige allgemeine Zulassungen neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten (§§ 101 ff der O. ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976) werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt und ersetzen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Typengenehmigung nach § 2 dieser Verordnung.
§ 12 Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR ÖLFEUERUNGSANLAGEN
INHALTSÜBERSICHT
1.Heizöllagerung von ölfeuerungsanlagen
1.1.Allgemeine Bestimmungen
1.2.Heizöllagerung innerhalb von Gebäuden
1.3.Heizöllagerung außerhalb von Gebäuden
2.Heizräume und öllagerräume von ölfeuerungsanlagen
2.1.Allgemeine Bestimmungen
2.Bauliche Ausbildung
3.Zugänglichkeit
2.4.Lüftung
3.Behälter von ölfeuerungsanlagen
3.1. Aufstellung und Einbau der Behälter
3.2. Allgemeine Anforderungen an Behälter
3.3.Ausrüstung der Behälter
4.Ölleitungen, Lüftungsleitungen und Armaturen von -
ölfeuerungsanlagen
4.1.Allgemeine Bestimmungen
4.2.Rohrleitungen
4.3. Schlauchleitungen
4.4.Absperrvorrichtungen
5.Prüfung der Behälter und Ölleitungen von ölfeuerungsanlagen
5.1. Prüfungen vor der Aufstellung bzw. vor dem Einbau
5.2. Prüfungen nach der Aufstellung bzw. nach dem Einbau
5.3.Durchführung der Prüfungen
6.Sonderbestimmungen für die zentrale Heizölversorgung von
Feuerstätten mit öl verdampf ungsbren-
nern
6.1.Anwendungsbereich
6.2.Behälter
6.3. ölförderaggregate
6.4.Ölleitungen
6.6. Sonstige Bauelemente
7.Feuerstätten von ölfeuerungsanlagen
7.1.Allgemeine Bestimmungen
7.2.ölbrenner
7.3.Feuerstätten mit ölzerstäubungsbrennern
7.4.Feuerstätten mit ölverdampfungsbrennem
7.5. Sonderbestimmungen für die Aufstellung bzw. den Einbau der
Feuerstätten von Kleinanlagen'
und bestimmten Warmlufterzeugern
8.Sonstige Bestimmungen für ölfeuerungsanlagen
8.1.Heizölvorwärmeeinrichtungeni
8.2.Rauchgasabzugsanlagen
8.3.Elektrische Anlagen
8.4.Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
8.5.Betriebsanleitung; Anschläge
8.7. Emissionsgrenzwerte und Temperatur von Rauchgasen
8.9. Betrieb, Instandhaltung und Überwachung
Subbeilage 1: Bestimmung der Rußzahl in Rauchgasen von ölfeuerungsanlagen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
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SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR ÖLFEUERUNGSANLAGEN
1.Heizöllagerung von ölfeuerungsanlagen
1.1.Allgemeine Bestimmungen
1.1.1.Heizöl darf nur in geschlossenen Behältern gelagert werden.
1.1.2.Bei in Kammern unterteilten Behältern darf Heizöl nicht
unmittelbar neben einer Kammer
gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
oder II enthält.
1.1.3.Sind Flüssigkeitsräume von mehreren Behältern
kommunizierend verbunden, so gelten die
Behälter als ein Behälter.
1.2.Heizöllagerung innerhalb von Gebäuden
Bestandseinheit (wie Büro) darf bis zu 300 I Heizöl, in einzelnen-
Wohnräumen bis zu 1001 Heizöl, gelagert werden.
1.2.2.Außerhalb von Bestandseinheiten darf Heizöl - abgesehen von
Zwischenbehältern - nur
in im Erdgeschoß oder Kellergeschoß gelegenen Räumen, die nicht dem
ständigen Aufent
halt von Menschen dienen und keine Feuerstätten aufweisen,
gelagert werden. Insgesamt
dürfen jedoch je Gebäude, bei Unterteilung von Gebäuden in
Brandabschnitte je Brandab
schnitt, außerhalb von Öllagerräumen, Bestandseinheiten und
Heizräumen nur bis zu 3000 I
Heizöl gelagert werden.
1.2.3.Mehr als 3000 I Heizöl darf nur in öllagerräumen gelagert
werden. Die höchstzulässige La
germenge je Öllagerraum beträgt: 100.0001.
1.2.4.In Heizräumen darf bis zu 300 I Heizöl in Zwischenbehältern
gelagert werden, wobei jedoch
eine Lagerung in Kunststoffbehältern nicht zulässig ist.
1.2.5.Unzulässig ist die Lagerung von Heizöl
a)auf Fluchtwegen,
b)in Durchgängen und Durchfahrten,
c)in Stiegenhäusern, Hausfluren und Gängen,
d)in nicht ausgebauten Dachböden,
e)auf Baikonen,
f)in Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
1.2.6.Wird Heizöl in Kellerabteilen gelagert, so sind die
jeweiligen Kellerabteile wenigstens brand
hemmend zu verkleiden. Räume, in denen mehr als 300 I Heizöl
gelagert werden, müssen
lüftbar und dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Die
Umfassungswände, Decken und Trag
werke solcher Räume sind brandbeständig, die Fußböden aus nicht
brennbaren Baustoffen
herzustellen. Soweit Türöffnungen oder Einstiegöffnungen nicht
unmittelbar ins Freie führen,
sind sie mit mindestens brandhemmenden, selbstschließenden, von
innen leicht zu öffnen*-
den und in Fluchtrichtung aufschlagenden Brandschutzabschlüssen,
ansonsten wenigstens mit
in Fluchtrichtung aufschlagenden Abschlüssen aus nicht brennbaren
Baustoffen zu versehen.
Fenster müssen aus nicht brennbaren Baustoffen, Verglasungen aus
Drahtglas oder gleich
wertigen Baustoffen ausgeführt sein. Die Räume dürfen keine
Feuerstätten, keine Gaszähler,
keine Öffnungen in Rauch- und Abgasfänge und keine
Hauptabsperrvorrichtungen für die
Energieversorgung enthalten.
1.2.7.Räume, in denen Heizöl gelagert wird, müssen so beschaffen
sein, daß auslaufendes Heizöl
nicht in Abwasserkanäle, Schächte für Kabel- oder Rohrleitungen oder
in Gewässer gelangen
kann.
1.2.8.Die Lagerung von mehr als 100 I Heizöl darf nur erfolgen:
a)in doppelwandigen Behältern mit einer Leckanzeigeeinrichtung,
die Undichtheiten der
Behälter selbsttätig anzeigt, oder
b)in Behältern, die in ölundurchlässigen und ölbeständigen
Auffangwannen geeigneter bau
licher Ausbildung aufgestellt sind, oder
Seite 162Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
1.2.9.Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muß bei Lagerung des
Heizöls in zwei Behältern
mindestens 75 v. H., bei Lagerung des Heizöls in drei oder
mehr Behältern mindestens
50 v. H. des Rauminhaltes der in der Auffangwanne aufgestellten
Behälter betragen, jeden
falls aber um 10 v. H. größer sein als der Rauminhalt des größten
darin aufgestellten Be
hälters.
1.2.10.Die Wände und Sohlen von Auffangwannen müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen beste
hen. Auffangwannen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Füllung
mit Wasser dem Flüs
sigkeitsdruck standhalten und flüssigkeitsdicht bleiben.
Auffangwannen dürfen keine Abläufe
oder Durchlässe haben. Wandanschlüsse von Auffangwannen aus Beton
oder Mauerwerk
sind hohlkehlenartig auszubilden. Auffangwannen müssen so
ausgebildet sein, daß ausge
laufenes Heizöl leicht erkennbar ist. Auffangwannen aus nicht
korrosionsbeständigen' Baustof
fen sind gegen Korrosion zu schützen. Die Entwässerung von
Auffangwannen mit automatisch
gesteuerter Pumpe ist nicht zulässig.
1.2.11.Für die unterirdische Heizöllagerung in Gebäuden gelten die
Bestimmungen der Z. 1.3. 2.,
1.3.4. und 1.3.6. sinngemäß.
1.3.Heizöllagerung außerhalb von Gebäuden
1.3.1.Heizöllagerungen außerhalb von Gebäuden dürfen nicht
allgemein zugänglich sein.
1.3.2.Die Behälter sind so aufzustellen bzw. einzubauen, daß
auslaufendes Heizöl nicht in Keller
räume, Abwasserkanäle, Schächte für Kabel- oder Rohrleitungen,
Gewässer oder in den Un
tergrund gelangen kann.
1.3.3.Für die Lagerung von Heizöl in oberirdischen Behältern
gelten - soweit es sich nicht um
schwerflüssiges Heizöl handelt - die Bestimmungen der Z. 1.2.8.
sinngemäß.
1.3.4.Für die Lagerung von Heizöl in unterirdischen Behältern
gelten - soweit es sich nicht um
schwerflüssiges Heizöl handelt - die Bestimmungen der Z. 1.2.8. lit.
a, b und c sinngemäß.
Doppelwandige unterirdische Behälter sind mit einer
Leckanzeigeeinrichtung auszustatten,
die Undichtheiten selbsttätig, optisch und akustisch anzeigt.
1.3.5.Auffangwannen und Auffangtassen von oberirdischen Behältern
sind gegen das Eindringen
von Niederschlagswasser zu sichern oder so auszubilden, daß Wasser
leicht abgepumpt oder
abgeschöpft werden kann. Schutzdächer müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen.
Die Bestimmungen der Z. 1.2.9. und 1.2. 10. gelten sinngemäß.
1.3.6.Das Fassungsvermögen der Auffangwanne unterirdischer
Behälter muß mindestens dem
Rauminhalt aller in ihr verlegten Behälter entsprechen. Wände und
Sohle von Auffangwannen
unterirdischer Behälter dürfen keine Abläufe oder. Durchlässe
aufweisen. Wandanschlüsse
von Auffangwannen aus Beton oder Mauerwerk sind hohlkehlenartig
auszubilden. Die Sohle
der Auffangwanne muß eine Neigung zu einem von oben einwandfrei
überwachbaren Kon
trollschacht haben. Die Auffangwannen müssen flüssigkeitsdicht
abgedeckt und gegen das
Eindringen von Wasser gesichert sein.
2.Heizräume und öllagerräume von ölfeuerungsanlagen
2.1.Allgemeine Bestimmungen
2.1.1.Für Feuerstätten von Mittel- und Großanlagen, ausgenommen
Warmlufterzeuger, die im zu
beheizenden Raum selbst aufgestellt sind, ist ein eigener Heizraum
erforderlich.
2.1.2.Außer Heizöl dürfen in Heiz- und öllagerräumen keine
brennbaren Stoffe, keine brennbaren
Flüssigkeiten und keine verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gase gelagert
werden.
2.2.1. Heizräume müssen so groß sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerstätten, die wegen des Betriebes, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, ist eine Gangbreite von wenigstens 60 cm vorzusehen.
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2.2.2. Wird in einem öllagerraum mehr als 20.000 I Heizöl gelagert, so muß dieser an einer Gebäudeaußenwand situiert werden. In öllagerräumen dürfen keine Feuerstätten, keine Öffnungen in Rauch- und Abgasfängen, keine Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Ölfeuerungs-anlage dienen, untergebracht sein; Rohrleitungen und Armaturen zur Heizölvorwärmung mittels Warmwasser oder Dampf sind zulässig.
2.2.3. In Heizräumen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten und Gase nur zulässig, wenn
sie dem Betrieb der O'lfeuerungsanlage dienen. Rohrleitungen sind nach ÖNORM B 8134 - Ausgabe November 1974, "Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, Graphische Symbole" - zu kennzeichnen.
2.2.4. Die Umfassungswände, Decken und Trag werke von Heiz- und öllagerräumen sowie von Brandschleusen sind brandbeständig, die Fußböden aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. 2. 2. 5. Türöffnungen von Heizräumen sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schwelle auszustatten. Die Fußböden, die Türschwellen und die Wände von Heizräumen - die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 5 cm - sind ölundurchlässig und ölbeständiig auszuführen.
2.2.6.Die Türen von Heizräumen und Brandschleusen sowie die Türen und die Abschlüsse der Ein
stiegsöffnungen von öllagerräumen müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen hergestellt sein
und in Fluchtrichtung aufschlagen.
Soweit Türöffnungen oder Einstiegsöffnungen nicht unmittelbar ins Freie führen, sind sie mit mindestens brandhemmenden - Verbindungsöffnungen von Heizräumen zu öllagerräumen mit brandbeständigen - selbstschließenden und von innen leicht zu öffnenden Brandschutzabschlüssen zu versehen.
2.2.7.Die Fenster von Heizräumen und öllagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen,
Verglasungen müssen aus Drahtglas oder gleichwertigen Baustoffen ausgeführt sein.
2.2.8.Heizräume und öllagerräume dürfen keine Türen oder sonstige Verbindungsöffnungen zu
Aufenthaltsräumen aufweisen.
2.2.10.Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen sind innerhalb von Heiz- und Öllager
räumen sowie von Brandschleusen gasdicht und brandbeständig auszuführen.
2.2.11.Die Entwässerung von Heizräumen mit automatisch gesteuerter Pumpe ist nicht zulässig.
2.3.Zugänglichkeit:
2.3.1. Heiz- und Öllagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Für befugte Personen müssen die Zugänge gefahrlos benutzbar sein. Bei Großanlagen müssen Zugänge aus Stiegenhäusern, Gängen u. dgl., die als einzige Fluchtwege aus dem Gebäude in Betracht kommen, über entlüftete Brandschleusen führen.
2.3.2. Der Zugang zu Heiz- und öllagerräumen darf nicht über
Räume erfolgen, in denen leicht
brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden. Der Zugang über Heiz-und öllagerräume zu anderen Räumen ist unzulässig. Zulässig ist jedoch der Zugang über Heizräume zu Räumen, in denen feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden, soweit es sich nicht um Heizräume von Großanlagen handelt.
2.4.Lüftung
2.4.1.Heizräume, öllagerräume und Brandschleusen müssen
ausreichend groß bemessene Lüf
tungseinrichtungen aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden
sein.
2.4.2.Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, daß Verkehrs-
und Fluchtwege im Brandfalle
nicht durch Verqualmung oder Flammen gefährdet werden.
2.4.3.Zu- und Abluftöffnungen sind möglichst gegenüberliegend
anzuordnen, so daß sich eine
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gleichmäßige Durchlüftung der Räume ergibt. Zuluftöffnungen müssen fußbodennahe, Abluftöffnungen deckennahe angeordnet werden.
2.4.5. Die Zuluftöffnungen von Heizräumen müssen bei Aufstellung von Ö'lfeuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von 46,52 kW (40.000 kcal/h) wenigstens einen freien Querschnitt von 300 cm2 aufweisen; für jedes weitere kW Nennheizleistung ist der Querschnitt um wenigstens 3 cm2 zu vergrößern.
Die Abluftöffnungen von Heizräumen müssen bei natürlicher Lüftung einen' freien Querschnitt von wenigstens der Hälfte des erforderlichen Querschnittes der Zuluftöffnungen, mindestens jedoch 200 cm2 aufweisen.
2.4. 6. Lüftungsöffnungen von Heiz- und öllagerräumen sind
durch engmaschige Gitter oder ähnliche
Einrichtungen zu sichern.
2.4.7.Lüftungskanäle und Lüftungsschächte von Heiz- und
öllagerräumen sind außerhalb der zu
lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie brandbeständig
auszuführen.
2.4.8.Die Zugwirkung von Rauchfängen darf durch eine mechanische
Heizraumlüftung nicht beein
trächtigt werden.
3.Behälter von ölfeuerungsanlagen
3.1.Aufstellung und Einbau der Behälter
3.1.1.Allgemeine Bestimmungen
3.1.1.1.Behälter müssen so aufgestellt bzw. eingebaut werden, daß
Verformungen der Behälter
wände, Beschädigungen des Korrosionsschutzes und sonstige
Beschädigungen vermieden
werden. Behälter dürfen insbesondere nicht geworfen, hart aufgesetzt
oder geschleift werden.
Ketten und Seile müssen an den Tragösen befestigt und dürfen nicht
um die Behälter her
umgelegt werden.
3.1.1.2.Behälter müssen so aufgestellt bzw. eingebaut werden,
daß Undichtheiten wahrnehmbar
sind. Soweit Behälter nicht unmittelbar oder mittelbar durch
Augenschein überwacht werden
können, müssen sie mit geeigneten Einrichtungen zur selbsttätigen
Anzeige von Undichtheiten
(Leckanzeigeeinrichtung) ausgestattet sein. Dies gilt nicht für
Behälter, für die eine entspre
chende Typengenehmigung vorliegt und für Behälter, die der Lagerung
schwerflüssiger Heiz
öle dienen.
3.1.1.3.Ortsbewegliche Behälter im Rahmen einer ölfeuerungsanlage
sind unzulässig.
3.1.2.Aufstellung und Einbau oberirdischer Behälter
3.1.2.1.Oberirdische Behälter müssen standsicher aufgestellt bzw.
eingebaut werden. Lagerbehälter,
die gegen Flammeneinwirkung nicht widerstandsfähig sind, dürfen nur
in öllagerräumen auf
gestellt bzw. eingebaut werden. Bei der Verwendung von Unterlagen
müssen diese aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen.
3.1.2.2.Behälter in Überschwemmungsgebieten sind so zu
verankern, daß sie eine mindestens
1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters,
bezogen auf den höchstmög
lichen Wasserspiegel, haben. Soweit Öffnungen in Behältern oder
Rohrleitungen nicht flüs
sigkeitsdicht verschlossen sind, sind sie über den höchstmöglichen
Wasserspiegel zu ver
legen.
3.1.2.3.Bei der oberirdischen Lagerung von mehr als 100O1 Heizöl
außerhalb von Gebäuden müssen
die Behälter von brandbeständigen öffnungslosen) Außenwänden von
Gebäuden einen Ab
stand von mindestens 25 cm aufweisen.
Von nicht brandbeständigen oder nicht öffnungslosen Außenwänden von Gebäuden, von Nachbargrundgrenzen und von brennbaren Lagerungen ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich, sofern nicht zwischen dem Behälter und solchen Außenwänden, den Nachbargrundgrenzen oder den brennbaren Lagerungen eine brandbeständige Mauer in ausreichender Höhe und Länge vorhanden ist.
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3.1.2.4.Bei in Gebäuden aufgestellten Behältern, mit Ausnahme von
Batteriebehältern und Zwischen
behältern, müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a)zwischen Behältern und von Behältern zu Wänden bzw. Decken: 60
cm; wenn eine ord
nungsgemäße Herstellung und Prüfung der Behälter gesichert ist, kann
bei Behältern bis
10.000 I Rauminhalt der Abstand zu Wänden an zwei
zusammenstoßenden Seiten auf
15 cm und zu Decken auf 25 cm verringert werden;
b)bei Behältern mit Einstiegsöffnung in der Behälterdecke bzw.
im Behälterscheitel zwi
schen Einstiegsöffnungi und Decke: 1 m;
c)bei Behältern mit seitlicher Einstiegsöffnung, zwischen
Einstiegsöffnung und Umfassungs
bauteilen: 1 m; dieser Abstand kann auf 60 cm verringert werden,
wenn zu der Einstiegs
öffnung eine annähernd koaxiale Einstiegsöffnung in der Wand des
Raumes angeordnet
ist;
d)bei Behältern mit ebenen Böden, soweit es sich nicht um
Bauarten mit voll aufliegendem
Boden handelt, zwischen Behälter und Fußboden: 15 cm.
Abweichungen von den Mindestabständen gemäß lit. a und d sind bei Behältern mit einem Rauminhalt bis 1000 I zulässig.
3.1.2.5.Bei Batteriebehältern müssen die einzelnen Behälter
voneinander einen Abstand von min
destens 4 cm haben. Zwischen Behältern und Fußböden muß, soweit auf
Grund einer Typen
genehmigung keine andere Regelung getroffen ist, bei
Batteriebehältern mit ovaler Form
ein Mindestabstand von 5 cm, bei Batteriebehältem mit eckiger Form
ein Mindestabstand
von 10 cm vorhanden sein. Batteriebehälter müssen von Decken einen
Mindestabstand von
25 cm und von Wänden einen Mindestabstand von 60 cm haben; an zwei
zusammenstoßen
den Seiten genügt ein Mindestabstand von 10 cm von den Wänden.
3.1.2.6.Zwischenbehälter und Feuerstätten in Heizräumen müssen
voneinander einen Abstand von
mindestens 2 m haben. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn
die Behälter durch eine
nicht brennbare, fest angebrachte Abschirmung vor Strahlungswärme
geschützt werden. Die
Behälter dürfen nicht über Feuerstätten, Rauchrohren oder
Heißluftkanälen angeordnet wer
den.
3.1.3. Einbau unterirdischer Behälter
3.1.3.1.Für den Einbau unterirdischer Behälter aus Stahl gelten die
Bestimmungen der ÖNORM C
2112, Ausgabe August 1965, "Liegende Behälter aus Stahl für
unterirdische Lagerung flüssi
ger Mineralölprodukte, Transport und Einbau" mit der Maßgabe, daß
für die Durchführung
der Prüfung Z. 5.3.1. gilt und eine allseitige Überdeckung der
Behälter nicht erforderlich ist.
3.1.3.2.Für den Einbau unterirdischer Behälter aus anderen
Baustoffen als Stahl gelten die Bestim
mungen der Z. 3.1. 3.1. sinngemäß.
3.1.3.3.Unterirdische Behälter müssen von den Fundamenten von
Bauten undi von Nachbargrund
grenzen mindestens 1 m entfernt sein. Für Behälter, die - abgesehen
vom Dom - nicht
vollständig von Erdreich umschlossen sind oder deren Überdeckung
nicht wenigstens 30 cm
beträgt, gelten die Bestimmungen der Z. 3.1. 2. 3. sinngemäß.
3.1.3.4.Der Abstand unterirdischer Behälter zu öffentlichen
Versorgungsleitungen' und zu Kanälen
muß mindestens 1 m betragen.
3.1.3.5.Domschächte sind so auszubilden, daß eingedrungenes Heizöl
nicht versickern kann; An
schlüsse an Entwässerungsleitungen sind nicht zulässig.
3.1.3.6.Liegen Domschächte im Verkehrsbereich, so müssen diese und
die Schachtdeckel so ausge
bildet sein, daß sie den zu erwartenden Verkehrsbelastungen
standhalten.
3.2.Allgemeine Anforderungen an Behälter
3.2.1.Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen,
thermischen und chemischen Bean
spruchungen standhalten und gegen Heizöl undurchlässig und
beständig sein; sie müssen
ferner ausreichend alterungsbeständig sein.
3.2.2.Behälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen Korrosion von
außen geschützt werden. Bei besonderen Korrosionsgefahren (z. B.
aggressive Böden oder
Streuströme) sind unterirdische Behälter durch eine verstärkte Isolierung oder durch einen
kathodischen Korrosionsschutz zu schützen. Bei nur teilweise von Erdreich umschlossenen
Behältern müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Eindringen von Flüssigkeiten
zwischen Behälterwandung und Isolierung verhindern.
Seite 166Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
3.2.3.Für zylindrische Behälter aus Stahl gelten die Anforderungen der Z. 3. 2.1. jedenfalls als er
füllt, wenn die Bestimmungen folgender technischer Normen eingehalten sind:
ÖNORM C 2110 - Ausgabe September 1972, "Liegende Behälter aus Stahl
für unterirdische Lagerung flüssiger Mineralölprodukte", oder
ÖNORM C 2111 -Ausgabe August 1965, "Liegende Behälter aus Stahl,
doppelwandig, für unterirdische Lagerung flüssiger
Mineralölprodukte", oder
ÖNORM C 2113 - Ausgabe Juni 1968, "Liegende Behälter aus Stahl,
zylindrisch, für teilweise oberirdische Lagerung flüssiger
Mineraiölprodukte", oder
ÖNORM C 2115 - Ausgabe Juni 1968, "Liegende Behälter aus Stahl,
zylindrisch, für oberirdische Lagerung flüssiger Mineralölprodukte",
oder
ÖNORM C 2116 -Ausgabe November 1974, "Stehende Behälter aus Stahl,
zylindrisch, für oberirdische Lagerung flüssiger
Mineralölprodukte".
3.2.4.Für prismatische Behälter gelten die Anforderungen der Z.
die Bestimmungen der ÖNORM C 2117-Ausgabe September 1973,
"Standortgefertigte Be
hälter aus Stahl für oberirdische Lagerung flüssiger
Mineralölprodukte" - mit Ausnahme
ihrer Z. 5 - eingehalten sind.
Prismatische Behälter dürfen einen Rauminhalt von höchstens 100.000 I und eine Bauhöhe von höchstens 4 m aufweisen; die Behälter dürfen nicht zu Batterien zusammengeschlossen werden.
3.2.5.Für Batteriebehälter gelten die Anforderungen der Z.
3.2.1. jedenfalls als erfüllt, wenn die
Bestimmungen der ÖNORM C 2120 - Ausgabe September 1975,
"Batteriebehälter aus Stahl
für die oberirdische Lagerung flüssiger Mineralölprodukte" -
eingehalten sind.
3.2.6.Oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300
I und unterirdische Behälter,
die in einer anderen als der in Z. 3.2.3. bis 3.2.5. angeführten
Bauart oder Ausführung her
gestellt sind, dürfen nur aufgestellt oder eingebaut werden, wenn
vom Antragsteller nachge
wiesen wird, daß die Behälter den Anforderungen der Z. 3.2.1.
entsprechen.
3.3.1. Fülleinrichtung und Entleerungseinrichtung
3.3.1.1.Lagerbehälter, bei unterteilten Behältern die
Behälterkammern, müssen mit einer Füllein
richtung ausgestattet sein, die den sicheren Anschluß des
Abfüllschlauches ermöglicht; dies
gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 2000 I
Rauminhalt. Lediglich bei einer
aus Batteriebehältern bestehenden Batterie dürfen die einzelnen
Behälter durch eine gemein
same Fülleitung befüllt werden. Die lichte Weite von
Verbindungsleitungen zwischen den ein
zelnen Behältern darf in diesem Falle nicht kleiner sein als jene
der Fülleitung.
3.3.1.2.Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlußkappe
versehem sein. Sofern Fülleinrichtungen
allgemein zugänglich sind, sind diese versperrt zu halten.
3.3.1.3.Fülleinrichtungen müssen so gelegen sein, daß sie gut
zugänglich sind; eine Entfernung von
12 m bis zum Standort des Tankwagens darf, außer bei Lagerung von
Heizöl extra leicht,
nicht überschritten werden.
3.3.1.4.Der Einfüllstutzen darf bei Batteriebehältern höchstens
3,0 m über der Behältersohle, bei
prismatischen Behältern nicht oberhalb der 1,3fachen Behälterhöhe
angebracht sein.
3.3.1.5.Soweit Füllanschlüsse nicht innerhalb einer
flüssigkeitsdichten Auffangwanne angeordnet
sind, ist unterhalb der Füllanschlüsse eine flüssigkeitsdichte
Auffangvorrichtung für auslau
fende Restmengen vorzusehen.
mehr als 2000 I müssen so ausgerüstet sein, daß anfallendes Wasser
am tiefsten Punkt entnommen werden kann.
3.3.2.1. Die Behälter, bei unterteilten Behältern die Behälterkammern, müssen mit einer fest verlegten Entnahmeleitung versehen sein.
¦"¦"I '
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 167
3.3.2.3. Entnahmeeinrichtungen von Lagerbehältern sind so
auszuführen, daß Schlamm und Wasser nicht mitgerissen werden.
3.3.3. Überfülleinrichtung
3.3.3.1.Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluß
ermöglichen1, ausgenommen Behälter zur
Lagerung schwerflüssiger Heizöle, müssen mit einer*
Absperrvorrichtung ausgerüstet sein,
die bei Erreichen des höchsten zulässigen Heizölstandes selbsttätig
die Fülleitimg schließt
(Überfüllsicherung) oder mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die
bei Erreichen des höch
sten zulässigen Heizölstandes die Abfüllsicherung am Tankfahrzeug
schließt und damit eine
Überfüllung' selbsttätig verhindert (Grenzwertgeber); bei
unterteilten Behältern gilt dies für
jede Behälterkammer. Bei einer aus Batteriebehältern bestehenden
Batterie genügt die Aus
rüstung eines Behälters mit einer Überfülleinrichtung.
3.3.3.2.Zwischenbehälter müssen mit einer Überlaufleitung
ausgestattet sein, deren lichte Weite
wenigstens der lichten Weite der Vorlaufleitung entspricht.
Überlaufleitungen sind mit stetem
Gefälle zum Lagerbehälter zu verlegen und müssen über dem höchsten
Heizölstand des La
gerbehälters enden. Querschnittsverengungen und Absperrorgane in
den Überlaufleitungen
sind nicht zulässig. Die Bestimmungen der Z. 4.1.5. gelten für
Überlaufleitungen sinngemäß.
3.3.4.1. Lagerbehälter, bei unterteilten Behältern die Behälterkammern, müssen mit einer geeigneten Einrichtung zur Feststellung des Heizölstandes ausgestattet sein, sofern der Heizölstand auf Grund der Beschaffenheit der Behälterwand nicht von außen verläßlich festgestellt werden kann. Bei einer aus Batteriebehältern bestehenden Batterie genügt die Ausrüstung eines Behälters mit einer Einrichtung zur Feststellung des Heizölstandes. 3. 3. 4. 2. Einrichtungen zur Feststellung des Heizölstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Der höchstzulässige Heizölstand in Lagerbehältern muß deutlich gekennzeichnet sein. Das Erreichen des höchstzulässigen Heizölstandes in Lagerbehältern muß während des Füllens zuverlässig überwacht werden können.
3.3.4.3.Kommunizierende Heizölstandanzeiger aus Glas oder
Kunststoff sind nicht zulässig.
3.3.4.4.Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie
Behälterwände und Behälterböden
insbesondere mechanisch oder durch Korrosion nicht beschädigen
können. Peilstäbe dürfen
auf Behälterwände und Behälterböden nicht aufstehen. Peilöffnungen
müssen mit einer Ver
schlußkappe versehen sein.
3.3.5.1.Behälter, bei unterteilten Behältern die Behälterkammern,
müssen mit einer nicht absperr
baren Belüftungs- und Entiüftungseinrichtung ausgerüstet sein.
Lagerbehälter bis 20001
Rauminhalt, deren Fülleinrichtungen den Anschluß eines
Abfüllschlauches nicht ermöglichen,
benötigen keine eigene Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung, wenn
die Fülleinrichtung als
solche ausgebildet ist. Bei einer aus Batteriebehältern bestehenden
Batterie mit oben liegen
der, nicht absperrbarer Verbindungsleitung kann diese gleichzeitig
als Belüftungs- und Ent
lüftungseinrichtung dienen.
3.3.5.2.Die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von
Lagerbehältern mit mehr als 2000 I Raum
inhalt müssen im Freien, in der Regel 2,5 m über Erdgleiche, solche
von Zwischenbehältern
in Lagerbehältern münden; bei Zwischenbehältern kann die
Überlaufieitung gleichzeitig als
Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung dienen.
3.3.5.3.Belüftungs- und Entlüftungsleitungen von Lagerbehältern
müssen vom höchsten Punkt der
Behälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem
Lagerbehälter und über
dem Füllanschluß ausmünden. Die Ausmündung muß während des
Füllvorganges leicht zu
beobachten sein. Austrittsöffnungen von Belüftungs- und
Entlüftungseinrichtungen müssen
gegen das Eindringen von Fremdkörpern einschließlich Regenwasser
geschützt sein.
3.3.5.4.Die lichte Weite von Belüftungs- und
Entlüftungseinrichtungen hat bei Lagerbehältern mit
einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck wenigstens der halben lichten
Weite, bei den sonsti
gen Lagerbehältern, die mit festem Anschluß befüllt werden,
wenigstens der lichten Weite
der Fülleitung zu entsprechen.
3.3.6.1. Unterirdische Behälter, bei unterteilten Behältern die Behälterkammern, müssen eine Einstiegsöffnung haben.
Seite 168Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
3.3.6.2. Oberirdische Behälter und Behälterkammern mit einem Rauminhalt von mehr als 30001 müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen. Bei oberirdischen Behältern mit einem Durchmesser von höchstens 125 cm oder einer Höhe von höchstens 125 cm genügt eine Öffnung, durch die der Innenraum besichtigt werden kann.
3.3. 6. 3. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muß mindestens 60 cm betragen. Seitliche Einstiegsöffnungen müssen kreisrund sein. Besichtigungsöffnungen müssen eine lichte Weite von mindestens 12 cm aufweisen.
3.3.6.4. Behälter und Behälterkammern ohne Einstiegsöffnung dürfen nur für die Lagerung von Heizöl extra leicht verwendet werden.
4.Ölleitungen, Lüftungsleitungen und Armaturen von ölfeuerungsanlagen
4.1.Allgemeine Bestimmungen
4.1.1.Ölleitungen, Lüftungsleitungen, Pumpen,
Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen müs
sen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und
chemischen Beanspruchungen
standhalten und gegen Heizöl undurchlässig und beständig sein;
sie müssen ferner aus
reichend alterungsbeständig sein.
4.1.2.Ölleitungen, Lüftungsleitungen, Pumpen, Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen sind
einschließlich ihrer Anschlüsse nach den anerkannten Regeln der Installationstechnik einzu
bauen.
Ölleitungen und Lüftungsleitungen dürfen nicht als tragende Bauteile und nicht zur Erdung elektrischer Anlagen verwendet werden.
4.1.3.Als Ölleitungen und Lüftungsleitungen sind, soweit nicht
Schlauchleitungen zulässig sind,
Rohrleitungen zu verwenden.
4.1.4.In die zur Feuerstätte führende Ölleitung ist ein ölfilter einzubauen, durch den Verunreini
gungen im Heizöl zurückgehalten werden.
4.1.5.Rücklauf- und Entnahmeleitung müssen mit demselben Behälter fest verbunden sein; beim
Anschluß der Entnahme- und Rücklaufleitung an mehrere Behälter ist sicherzustellen, daß
rücklaufendes Heizöl in den Behälter geleitet wird-, aus dem es entnommen wurde.
4.1.6.Rücklaufleitungen dürfen keine Querschnittsverengungen aufweisen. Ventile in der Rücklauf
leitung zur Druckhaltung bei ölringleitungen sind zulässig; in
diesem Falle ist ein Öldruck
anzeiger einzubauen.
4.1.7.Der höchstzulässige Druck muß am Öldruckanzeiger deutlich gekennzeichnet sein.
4.2.Rohrleitungen
4.2.1. Rohrleitungen sind ölundurchlässig zu verbinden und so zu verlegen, daß Schäden durch mechanische Beanspruchungen, Erschütterungen, ungleiche Setzungen oder Dehnungen möglichst vermieden werden.
2.3. Als unterirdisch verlegte Ölleitungen dürfen nur
Rohrleitungen verwendet werden, diie
a)gegen Korrosion von innen und außen beständig sind oder
b)durch ein dichtes Schutzrohr oder einen dichten Kanal
gesichert sind und bei denen
Undichtheiten angezeigt oder sichtbar werden oder
c)als Saugleitungen ausgebildet sind und bei denen die
Flüssigkeitssäule bei Undichtheit
abreißt.
4.2.4.Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
sind, müssen gegen Korrosion
von außen geschützt sein; unterirdisch verlegte Rohrleitungen sind
mit einem der Lagerbe
hälterisolierung gleichwertigen Korrosionsschutz zu versehen.
4.2.5.Rohrleitungen aus unterschiedlichen Metallen, bei denen
wegen einer galvanischen Element
bildung Korrosionen zu befürchten sind (wie Stahl und Kupfer),
dürfen in der Regel nicht
miteinander verbunden werden; werden ausnahmsweise solche
Rohrleitungen miteinander
verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander getrennt
werden. Dies gilt auch
für den Anschluß von Rohrleitungen an Behälter, die Halterung von
Rohrleitungen und die
Führung von Rohrleitungen in Schutzrohren.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 169
4.3.Schlauchleitungen
4.3.1.Schlauchleitungen sind als Verbindung zwischen
Rohrleitungen und ölbrennern zulässig. Sie
dürfen nur im unmittelbaren Bereich von Ölbrennern verlegt und
müssen so angebracht wer
den, daß sie sich während des Betriebes nicht über 70 °C erwärmen
können.
4.3.2.Schlauchleitungen dürfen höchstens 150 cm lang und müssen
leicht zugänglich sein.
4.3.3.Schlauchleitungen müssen zum Schutz gegen äußere Erwärmung
und Beschädigung mit einer
korrosionsbeständigen Metallumflechtung versehen sein.
4.3.4.Der Biegeradius von Schlauchleitungen darf im
Einbauzustand nicht kleiner sein als der
fünffache Außendurchmesser des Schlauchteiles ohne Einbeziehung der
Metallumflechtung1.
4.3.5.Schlauchleitungen müssen fest eingebundene Anschlußstücke
aufweisen und das Zeichen
des Herstellers tragen.
4.4.Absperrvorrichtungen
4.4.1.Jeder Ölleitungsanschluß unter dem höchsten Heizölstand
eines Behälters muß eine'von
Hand zu betätigende Absperrvorrichtung aufweisen, die möglichst nahe
am Behälter ange
bracht sein muß.
Keine Absperrvorrichtung ist erforderlich für Anschlüsse von Verbindungsleitungen zwischen Batteriebehältern, die einzeln nicht mehr als 20001 und insgesamt nicht mehr als 10.000 1 Rauminhalt aufweisen.
4.4.2.Außerdem muß eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung eingebaut sein
4.4.3.Bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung in der Rücklaufleitung eines ölbrenners
muß unmittelbar nach der Schlauchleitung ein Rückschlagventil oder eine von Hand zu be
tätigende Absperrvorrichtung eingebaut sein, sofern beim Lösen der Schlauchleitung Heizöl
in der Rücklaufleitung zurückfließen kann. Absperrvorrichtungen in Rücklaufleitungen müs
sen während des Betriebes geöffnet und gegen mißbräuchliches Betätigen gesichert sein.
4.4.6.Ist eine Umgehungsleitung vorhanden, welche die Bedienung der ölfeuerung von Hand zuiäßt, so muß in diese Leitung eine schnell zu betätigende
Absperrvorrichtung unmittelbar vor
dem ölbrenner eingebaut sein.
4.4.7.In der zur ölfeuerstätte führenden Ölleitung muß eine im Brandfall selbsttätig schließende Absperrvorrichtung eingebaut sein (Brandschutzventil). Das Schließen des Brandschutzventiles
muß durch eine Schalteinrichtung ausgelöst werden, welche den Schaltimpuls durch einen
in unmittelbarer Nähe des ölbrenners angeordneten Thermostaten (größter zulässiger Ab
stand vom ölbrenner 1,5 m, Auslösetemperatur 60 °C Raumtemperatur) oder durch einen Brandschutzstreifen (Schmelzsicherung) erhält. Sind mehrere Ölbrenner an eine ölzuleitung
angeschlossen, so ist in diese und in die ZU den einzelnen ölbrennern führenden Leitungs
stücke je ein Brandschutzventil einzubauen. Die Brandschutzeinrichtung jedes ölbrenners
muß im Brandfall das Abschalten sämtlicher ölbrenner und
ölförderpumpen und das Schlie
ßen sämtlicher Brandschutzventile auslösen.
Seite 170Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
4.4.8. Kann bei einem Gebrechen in einer zu einer ölfeuerstätte führenden Schlauchleitung Heizöl aus einem Behälter ausfließen, so muß das vor der ölfeuerstätte eingebaute Brandschutz-ventil so geschaltet sein, daß es bei Stillstand des ölbrenners geschlossen ist; dies gilt nicht, wenn die Lagerung des Heizöls in einem Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 300 I erfolgt sowie für Lagerbehälter zur Lagerung schwerflüssiger Heizöle. 4. 4. 9. Als Brandschutzventile sind dichthaltende und leichtgängige Magnetventile oder gleichwertige Absperrorgane zu verwenden.
4.4.10.Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen müssen gut zugänglich und leicht bedienbar
sein. Es muß ersichtlich sein, ob diese offen oder geschlossen sind.
4.4.11.Falls die Funktion der Absperrvorrichtung von der Fließrichtung abhängig ist, muß diese durch
einen Richtungspfeil gekennzeichnet sein.
5.Prüfung der Behälter und 'Ölleitungen von ölfeuerungsanlagen
5.1.Prüfungen vor der Aufstellung bzw. vor dem Einbau
5.1.1.Behälter und Ölleitungen dürfen nur aufgestellt bzw. eingebaut werden, wenn durch geeig
nete Prüfungen festgestellt ist, daß die Behälter und Ölleitungen
den Anforderungen des Ge
setzes und dieser Verordnung entsprechen.
5.1.2.An Prüfungen sind insbesondere erforderlich:
5.1.4.Bei Behältern aus Stahl für die unterirdische
Heizöllagerung ist die Außenisolierung durch
eine Hochspannungsprüfung mit mindestens 14.000 Volt auf ihren
einwandfreien Zustand zu
überprüfen.
5.1.5.Ein für die unterirdische Heizöllagerung vorgesehener
Behälter, der bereits längere Zeit in
Verwendung gestanden ist, ist vor dem Einbau innen und außen zu
entrosten und zu reini
gen, einer inneren und äußeren Überprüfung sowie einer
Wasserdruckprüfung mit 2 bar
Überdruck zu unterziehen. Der Doppelmantel doppelwandiger Behälter
ist einer Dichtheits
prüfung mit einem Überdruck von 0,5 bar zu unterziehen. Der Behälter
ist mit einer neuen
Außenisolierung zu versehen, die einer Hochspannungsprüfung (Z. 5.1.
4.) zu unterziehen ist.
5.2.Prüfungen nach der Aufstellung bzw. nach dem Einbau
5.2.1. Ölleitungen und Absperrvorrichtungen sind, bevor sie gestrichen, isoliert oder verdeckt werden, einer Flüssigkeitsdruckprüfung, möglichst mit Heizöl extra leicht, zu unterziehen. Die Prüfung ist mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, jedoch mit mindestens 4 bar Überdruck, durchzuführen. Fülleitungen sind unter dem für den zugehörigen Behälter festgelegten Prüfdruck zu prüfen, Anschlüsse an Behälter und ölfeuerstätten sind unter Betriebsdruck zu prüfen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 171
5.2.2.Unterirdische Behälter sind nach dem Einbau einer
Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die
Dichtheitsprüfung ist mit einem Überdruck von 0,3 bar mittels
Standrohr (Wassersäule) und
Druckluft, bei bereits in Verwendung gestandenen Behältern mittels
Stickstoff, durchzufüh
ren. Die Dichtheitsprüfung kann bei Behältern, die mit
Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet
sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
5.2.3.Unterirdische Behälter, ausgenommen Behälter zur Lagerung
schwerflüssiger Heizöle, sind
alle fünf Jahre nach ihrem Einbau einer Dichtheitsprüfung im Sinne
der Z. 5. 2. 2. zu unter
ziehen. Unterirdische einwandige Behälter, die noch in keiner
Auffangwanne verlegt sind, sind
weiters nach dreißig Jahren Betriebsdauer und in der Folge alle zehn
Jahre nach vorheriger
Reinigung einer inneren Überprüfung zu unterziehen. Werden Risse
oder Korrosionen mit
einer Tiefe von mehr als 2 mm festgestellt, so dürfen die Behälter
zur unterirdischen Heizöl
lagerung nicht mehr verwendet werden.
5.3.1.Die nach den Bestimmungen der Z. 5.1. und 5.2.
erforderlichen Prüfungen können, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vorgenommen werden:
a)von den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis c des Gesetzes zur
Erstellung' von Abnahmebefunden
berechtigten Personen und Anstalten;
b)von fachkundigen Personen jener Unternehmungen, in denen
Behälter der zu überprüfen
den Art hergestellt werden;
c)von Dampfkesselüberwachungsorganen,
Bauartprüfungen im Sinne der Z. 5.1.2. lit. c und Prüfungen im Sinne der Z. 5.2.3., soweit es sich um Prüfungen nach 30 Jahren Betriebsdauer handelt, dürfen jedoch nur von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie von Dampfkesselüberwachungsorganen durchgeführt werden.
5.3.2.Die Prüfungsorgane haben über die durchgeführten Prüfungen Bescheinigungen auszustel
len. Diese Bescheinigungen sind vom Eigentümer der ölfeuerungsanlage aufzubewahren und
der Behörde sowie den gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Erstellung von Abnahmebefunden
berechtigten Personen und Anstalten auf Verlangen vorzulegen.
6.Sonderbestimmungen für die zentrale Heizölversorgung von Feuerstätten mit ölverdampfungsbrennern
6.1.Anwendungsbereich
6.1.1. Für die zentrale Heizölversorgung von Feuerstätten mit ölverdampfungsbrennern, insbesondere von ölbefeuerten Einzelgeräten, gelten die Bestimmungen der Z. 1 bis 5, 7 und 8, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
6.2.Behälter
6.2.1.Aus Lagerbehältern mit mehr als 300 I Rauminhalt darf
Heizöl nur von oben entnommen
werden.
6.2.2.Auf Zwischenbehältern mit mehr als 100 I Rauminhalt muß
deutlich sichtbar der Rauminhalt
angegeben sein. Zwischenbehälter mit Anzeigeeinrichtung müssen so
installiert werden, daß
ein Ablesen dieser Einrichtung leicht möglich ist.
6.2.3.Drucklose Zwischenbehälter müssen mit einer nicht
absperrbaren Belüftungs- und Entlüf
tungseinrichtung ausgerüstet sein; diese muß bei Zwischenbehältern
ohne eigene Steuer- und
Sicherheitseinrichtung nicht im Lagerbehälter münden. Drucklose
Zwischenbehälter mit einer
Öffnung zum Füllen von Hand müssen einen Ölfilter haben. Der
höchste zulässige Heizöl
stand von drucklosen Zwischenbehältern muß auf dem Behälter
deutlich sichtbar gekenn
zeichnet sein.
sind, müssen die Marken des höchsten zulässigen Heizölstandes
beider Bauelemente auf
Seite 172Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
6.2.6. Zwischenbehälter zum Fördern von Heizöl mit Druck (Öldruckbehälter) müssen mit einem Öldruckanzeiger ausgerüstet sein.
6.3.ölförderaggregate
6.3.1. Beim Einbau der ölförderaggregate ist darauf zu achten, daß die Funktion, Sicherheit und Lebensdauer der ölförderaggregate durch Feuchtigkeit und Temperatureinflüsse nicht beeinträchtigt werden.
6.3. 2. Bei der Anordnung von Ölförderaggregaten sind geeignete Vorkehrungen für eine Schalldämmung zu treffen.
6.3.3.Vor Ölförderaggregaten ist ein ölfilter einzubauen.
6.3.4.ölförderaggregate dürfen zur Gewährleistung ihrer
einwandfreien Funktion nur in Verbin
dung mit den dazugehörigen Steuer- und Sicherheitseinrichtungen
eingebaut werden. Es dür
fen nur solche Steuer- und Sicherheitseinrichtungen verwendet
werden, die entweder mit dem
ölförderaggregat eine Einheit bilden oder als Zusatzeinrichtung vom
Hersteller des ölför-'
deraggregates in seinen Anleitungen ausdrücklich genannt wird.
6.3.5. Die Stromzufuhr der ölförderaggregate muß
unterbrochen werden können.
6.4.Ölleitungen
6.4.1. Rohrleitungen zwischen Lagerbehälter und Feuerstätten müssen
innen und außen korrosionsbeständig sein.
6.4.2. Rücklaufleitungen müssen in ihrem Querschnitt
mindestens jenem der dazugehörigen Saug-
leitung entsprechen.
6.4.3.Soweit Anlagen mit einer Entleerungsleitung ausgerüstet
werden, muß diese als geschlos
sene, fest verlegte Rohrleitung zum Lagerbehälter geführt werden.
6.4.4.Unmittelbar vor und nach ölförderaggregaten sowie
unmittelbar vor Feuerstätten sind
Schlauchleitungen zulässig.
6.5.Absperrvorrichtungen
6.5.1. Ölleitungen müssen von Hand zu betätigende
Absperrvorrichtungen aufweisen
a)vor ölfeuerstätten,
b)vor Öldruckreglern,
c)vor Ölzählern,
d)in der Versorgungsleitung jeder Versorgungseinheit, an
einer jederzeit zugänglichen
Stelle,
e)hinter ölförderaggregaten,
f)in der Versorgungsleitung unmittelbar am Ausgang jedes
Zwischenbehälters,
g)möglichst nahe am Lagerbehälter, wenn Ölleitungen unter
den höchsten Heizölstand
eines Lagerbehälters angeschlossen sind,
6.5.3. Absperrvorrichtungen, soweit sie sich nicht am Lagerbehälter befinden, dürfen nur eine offene oder geschlossene Stellung aufweisen. Beide Stellungen müssen begrenzt und leicht erkennbar sein.
6.5. 4. Z. 4. 4. 7. findet keine Anwendung.
Landesgesetzblatt für Oberösterreicn, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 173
6.6.Sonstige Bauelemente
6.6.1. Öldruckregler sind dort anzubringen, wo der Betriebsdruck in der Anlage höher ist als der höchstzulässige Eingangsdruck der nachgeschalteten Öauelemente. Durch die Wirkungsweise und die Einstellung des Öldruckreglers darf der für die nachgeschalteten Bauelemente vorgeschriebene Mindesteingangsdruck nicht unterschritten und der höchstzulässige Eingangsdruck nicht überschritten werden. Öldruckregler mit einstellbarem Ausgangsdruck dürfen nur mit Hilfe von Werkzeugen verstellbar sein und sind nach dem Einbau bzw. Einstellen gegen unbefugtes Verstellen zu sichern. Der höchste Heizöldurchfluß, der höchste Eingangsdruck und der Ausgangsdruck müssen auf den Öldruckreglern oder in der Anleitung des Herstellers, die Fliießrichtung muß auf den Öldruckreglern angegeben sein. Bei Öldruckreglern mit veränderlichem Ausgangsdruck muß der Ausgangsdruckbereich angegeben und der jeweils eingestellte Ausgangsdruck erkennbar sein.
7.Feuerstätten von ölfeuerungsanlagen
7.1.Allgemeine Bestimmungen
7.1.1.Feuerstätten müssen den zu erwartenden mechanischen,
thermischen und chemischen Be
anspruchungen standhalten.
7.1.2.In Feuerstätten, die nur für die Verfeuerung von Heizöl vorgesehen sind, ist die Verfeue
rung von anderen Brennstoffen unzulässig.
7.1.3.In Feuerstätten, die für das Verfeuern von Heizöl oder festen Brennstoffen eingerichtet sind (Wechselbrandkessel), ist das gleichzeitige Verfeuern von Heizöl und festen Brennstoffen
unzulässig. Auf dieses Verbot ist in auffälliger Weise am Wärmeerzeuger hinzuweisen. Beim
öffnen der Fülltür für feste Brennstoffe muß der ölbrenner selbsttätig außer Betrieb gesetzt
werden. Die Wiederinbetriebnahme des ölbrenners darf nur nach dessen
händischer Ent
riegelung möglich sein.
7A.A. Das gleichzeitige Verfeuern von Heizöl und festen Brennstoffen ist zulässiig, wenn zwei getrennte Feuerräume (Doppelbrandkessel) und zwei getrennte Rauchgasabzugsanlagen vorhanden sind. Bei Doppelbrandkesseln, die nur eine Rauchgasabzugsanlage aufweisen, dürfen die Feuerräume nur wechselweise betrieben werden können; wenn der Feuerraum für feste Brennstoffe betrieben wird, muß dies durch eine Verriegelung des öibrenners sichergestellt sein.
7.1.5. Das gleichzeitige Verfeuern von Heizöl und gasförmigen Brennstoffen mit einem kombinierten Brenner bzw. mit einem öl- und' einem Gasbrenner in einem gemeinsamen Feuerraum ist zulässig, wenn die Brenner automatisch oder teiiautomatisch arbeiten und Brenner, Feuerstätte und Rauchgasabzugsanlage für diese Betriebsweise geeignet sind.
7.2.ölbrenner
7.2.1. ölbrenner müssen in ihrer Bauart und Ausführung so gestaltet sein, daß sie das Heizöl nahezu vollkommen und sicher verbrennen.
arbeitsfähig sind, sind nicht zulässig.
3.Feuerstätten mit ölzerstäubungsbrennern
3.1. dlzerstäubungsbrenner
7.3.1.1. Die ölzerstäubungsbrenner werden nach ihrem Aufbau und
ihrer Ausrüstung eingeteilt in
Seite 174Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
a)automatische ölzerstäubungsbrenner, das sind ölbrenner, die mit
selbsttätig wirkenden
Flammenüberwachungseinrichtungen sowie mit Steuer- und Regelgeräten
ausgerüstet sind,
so daß das Ein- und Ausschalten des olbrenners ohne
Bedienungspersonal vor sich geht;
b)teilautomatische Ölzerstäubungsbrenner, das sind ölbrenner, die
mit selbsttätig wirkenden
Flammenüberwachungseinrichtungen sowie mit Steuergeräten
ausgerüstet sind und bei
denen jeder Zündvorgang (Inbetriebnahme des Olbrenners) von Hand
eingeleitet wird;
c)handbediente ölzerstäubungsbrenner, das sind Ölbrenner, die mit
selbsttätig wirkenden
Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sind und bei denen
jeder Zündvorgang
von Hand eingeleitet und durchgeführt wird.
7.3.1.2. ölzerstäubungsbrenner einschließlich ihrer Flammenüberwachungseinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die Prüfung einer fachlich in Betracht kommenden staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- oder Materialprüfungsanstalt oder eines fachlich in Betracht kommenden Ziviltechnikers nachgewiesen wurde.
7.3.1. 3. ölzerstäubungsbrenner müssen so ausgebildet sein, daß sie an dem Wärmeerzeuger einwandfrei befestigt werden können.
7.3.1.4.Der Aufbau von ölzerstäubungsbrennern muß jede Gefährdung
von Personen ausschließen.
Bei Verbrennungseinrichtungen mit elektrischer Hochspannungszündung
ist auf dem ölbren-
nergehäuse oder in dessen unmittelbarer Nähe das
Hochspannungszeichen und eine Auf
schrift, dile auf die Gefahr durch die Hochspannungszündung
hinweist, anzubringen.
7.3.1.5.Ölzerstäubungsbrenner sind im übrigen
a)so einzubauen und! einzustellen, daß die Flamme nicht
schädigend' auf die Wandungen
der Feuerstätte wirken kann; erforderlichenfalls sind die
gefährdeten Teile durch eine feu
erfeste Auskleidung zu schützen; die Flamme muß durch
abdeckbare Schauöffnungen
beobachtet werden können;
b)so einzustellen, daß ein stabiler Brennvorgang und ein
guter Ausbrand gewährleistet
ist;
c)an die Feuerstätte so anzubauen, daß die Übertragung von
Geräuschen und Erschütterun
gen möglichst eingeschränkt und Falschlufteinbrüche verhindert
werden; die ölbrenner-
platte ist gegen rückstrahlende Wärme ausreichend zu isolieren und
der ölbrenner gegen
Überhitzung zu schützen;
d)hinsichtlich ihrer Leistung und ihres Feuerraumdruckes der
jeweiligen Feuerstätte anzu
passen.
7.3.1.6.ölzerstäubungsbrenner müssen für das jeweils zur
Verfeuerung gelangende Heizöl geeignet
sein.
7.3.2.1. Wärmeerzeuger mit automatischen oder teilautomatischen ölzerstäubungsbrennern müssen sowohl mit einem geeigneten Regler als auch mit einem geeigneten Wächter für Druck bzw. Temperatur ausgerüstet sein, soweit nicht anstelle des Wächters Begrenzer erforderlich sind. Feuerstätten mit teilautomatischen ölzerstäubungsbrennern ohne selbsttätige Einrichtungen zur Regelung des Heizöldurchflusses benötigen keine Regler. Beim Ansprechen der Wächter und Begrenzer muß die ölfeuerung ausgeschaltet werden; beim Ansprechen der Begrenzer muß ferner eine Verriegelung erfolgen.
7.3. 2. 2. Dampferzeuger müssen mit Wasserstandbegrenzern ausgerüstet sein, welche gewährleisten, daß der ölbrenner bei Erreichen des niedrigsten Wasserstandes abgeschaltet und verriegelt wird. Außerdem muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die das Erreichen des niedrigsten Wasserstandes akustisch anzeigt. 7. 3. 2. 3. ölbrenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können, müssen so verriegelt sein, daß sie in ausgeschwenkter oder ausgefahrener Stellung nicht betrieben werden können. Dies gilt auch für an Türen oder Frontplatten, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden können, befestigten ölbrenner.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück, Nr. 83Seite 175
7.3.2.5. Oer Entriegelungsort der Flammenüberwachungseinrichtung, gegebenenfalls des Wasserstandbegrenzers, muß so angeordnet sein, daß der ölbrenneir bzw. die Wasserstandanzeigevorrichtung von der Betätigungsstelle aus eingesehen werden kann.
7.3.2.7.Wenn ein Saugzugventilator vorhanden ist, so müssen die
ölbrenner so verriegelt sein, daß
sie nicht betrieben werden können, bevor der Ventilator angelaufen
ist; dies gilt auch bei Aus
fall des Ventilators.
7.3.2.8.Bei Warmluftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung durch
einen Ventilator müssen die
ölbrenner so verriegelt sein, daß sie bei Ausfall des
Ventilators nicht betrieben werden
können.
7.4.1.Die ölbrenner müssen sich gefahrlos zünden und leicht
reinigen lassen. Ein ölregler muß
eine der eingestellten Heizleistung entsprechende Heizölzufuhr zum
ölbrenner gewährleisten.
In der zur ölfeuerstätte oder zum ölbrenner führenden Ölleitung muß
eine Brandschutzsiche
rung eingebaut sein (größter zulässiger Abstand von der
ölfeuerstätte 1m), die bei Über
schreiten einer Heizöltemperatur von 100 °C an der Einbaustelle
der Brandschutzsicherung
die Heizölzufuhr selbsttätig unterbindet. Der neuerliche
Heizöldurchfluß darf dann nur nach
Entriegelung von Hand wieder freigegeben werden. Rohrleitungen
müssen* aus Metall be
stehen. Die für die Bedienung, die Betriebsüberwachung und die
Reinigung wichtigen Teile
müssen zweckmäßig angeordnet und leicht zugänglich sein. Der
zulässige Heizölstand muß ge
kennzeichnet sein.***'
7.4.2.Behälter, die an Feuerstätten' mit ölverdampfungsbrennern
angebracht sind, müssen aus
Stahlblech oder einem thermisch- und alterungsbeständig
gleichwertigen Werkstoff bestehen.
Der Einfüllstutzen solcher Behälter muß verschließbar und so
ausgeführt sein, daß das Heizöl
sicher eingefüllt werden kann. Der Heizölstand muß leicht
kontrollierbar sein, ölstandsanzei-
ger, bei deren Beschädigung das Heizöl ausfließen kann, sind
unzulässig. Die Heizölzufuhr
vom Behälter zum ölbrenner muß vor dem ölregler absperrbar sein.
7.4.3.ölreglern muß ein Filter vorgeschaltet sein. Im
Einfüllstutzen' eines an der Feuerstätte ange
brachten' Behälters muß ein Sieb eingebaut sein. Filter und Siebe
müssen leicht zu reinigen
sein.
7.4.4. Ist eine Zündautomatik vorhanden, so muß bei einer
Unterbrechung der Heizölzufuhr die
Wiederinbetriebnahme sb erfolgen, daß keine Verpuffung eintreten
kann.
arbeiten.
7.4.7.Für Warmwasserspeicher und Warmwasserheizungskessel
gelten die Bestimmungen' der Z. 7. 3. 2.1. sinngemäß.
7.4.8.Der Rauchgasstutzen' muß die sichere Befestigung des Rauchrohres gestatten.
7.4.9.Feuerstätten mit ölverdampfungsbrennern müssen an gut sichtbarer Stelle mit einem dauer
haften Geräteschild versehen sein, welches folgende Angaben zu enthalten hat:
Seite 176Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
7.4.10. Eine Sicherheitseinrichtung muß gewährleisten, daß der Heizöldurchfluß beim Überschreiten des festgelegten Heizölstandes im ölverdampfungsbrenner unterbunden wird; sie darf den Heizöldurchfluß nur nach Entriegelung von Hand aus wieder freigeben, sobald der normale Betriebszustand wieder hergestellt ist.
7, 5.Sonderbestimmungen für die Aufstellung bzw. den Einbau der Feuerstätten von Kleinanlagen
und bestimmten Warmlufterzeugern
7.5.1. Für die Aufstellung bzw. den Einbau der Feuerstätten von Kleinanlagen sowie für die Aufstellung bzw. den Einbau von Warmlufterzeugern, die im zu beheizenden Raum selbst aufgestellt werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
7.5.6.Die Umgebung von Feuerstätten ist bis zu einer Entfernung
von mindestens 1,0 m von leicht
entzündlichen und leicht entflammbaren Stoffen freizuhalten.
7.5.7.Unterhalb der ölführenden Teile von Feuerstätten sind
Tassen aus nicht brennbaren Bau
stoffen anzuordnen, die auslaufendes Heizöl auffangen.
8.Sonstige Bestimmungen für ölfeuerungsanlagen
8.1.Heizölvorwärmeeinrichtungen
8.1.1.Einrichtungen zum Vorwärmen von Heizöl müssen ortsfest
angebracht und abschaltbar sein.
8.1.2.Die Heizölvorwärmung muß, soweit eine unzulässige Erwärmung
des Heizöles nicht ausge
schlossen ist, selbsttätig geregelt sein. Thermostate, die in das
Heizöl eintauchen, müssen so
angebracht sein, daß sie ständig von Heizöl umspült sind.
8.1.3.Die Heizöltemperatur darf in drucklosen Behältern, die mit
dem Freien in offener Verbindung
stehen, 90 °C nicht übersteigen. Sie muß bei Durchlaufvorwärmern
und Druckvorwärmern
mindestens 5 °C unter der Siedetemperatur des Wassers liegen. Die
Heizöltemperatur im Be
reich der Vorwärmeeinrichtung muß angezeigt werden; die
höchstzulässige Temperatur muß
gekennzeichnet sein.
8.1.4.Für Vorwärmeeinrichtungen, die unter Druck arbeiten, finden
die für Druckbehälter geltenden
Bestimmungen Anwendung. Sicherheitsventile von Druckvorwärmern
müssen mit einem ge
schlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß
versehen sein. Bei Verwen
dung schwerflüssiger Heizöle muß die Funktion der
Überdruckabsicherung durch geeignete
Temperaturhaltung gesichert sein.
8.1.5.Ölleitungen müssen, wenn der Heizöldurchfluß durch Stockung
behindert werden kann, mit
einer Begleitheizung versehen sein. Bei einer Umstellung des
Betriebes von dickflüssigerem
auf dünnflüssigeres Heizöl muß sichergestellt sein, daß dieses nicht
unzulässig erwärmt wird.
8.1.6.Wird Heizöl in drucklosen Vorwärmern oder in beheizten
drucklosen Lagerbehältern auf eine
höhere Temperatur erwärmt als dies zur Erzielung der Pumpfähigkeit
notwendig ist und ist
die Heizöltemperatur nicht auf mindestens 10°C unter dem
Flammpunkt des Heizöles be
grenzt, so muß der Austritt der Belüftungs- und
Entlüftungseinrichtung mit einer gegen Flam
mendurchschlag und Vereisung gesicherten Armatur versehen sein. Für
die Ableitung aus
tretender Dampf/Luft-Gemische müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen
werden.
8.2.1. Die Rauchgase von Feuerstätten sind über eine
Rauchgasabzugsanlage ins Freie abzuführen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 177
Kleinere Heiz- und Kochgeräte sowie Leuchten brauchen an eine Rauchgasabzugsanlage nicht angeschlossen werden, wenn eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist und vom Standpunkt des Brandschutzes, der Sicherheit von Personen und Sachen sowie der Gesundheit und Hygiene dagegen keine Bedenken bestehen.
8.2.2. Rauchgasabzugsanlagen sind so auszuführen, daß die Rauchgase einwandfrei abgeleitet und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
8.2.4. Der gemeinsame Anschluß mehrerer Feuerstätten mit Ölzerstäubungsbrennern an einen Rauchfang ist überdies nur zulässig, wenn die Rauchgastemperatur am Rauchgasstutzen auf höchstens 250 °C begrenzt ist.
8.2.6. ölfeuerstätten mit Verbrennungsluftgebläse dürfen nicht mit ölfeuerstätten ohne Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen! Rauchfang angeschlossen werden.
8.2.10.Bei Feuerstätten mit Ölverdampfungsbrennern dürfen nur Zugbegrenzer verwendet werden,
welche in ihrer Ansprechempfindlichkeit unveränderlich eingestellt sind.
8.2.11.Absperr- oder Drosseleinrichtungen in Rauchgasabzugsanlagen von Feuerstätten mit ölver
dampfungsbrennern sind unzulässig; bei Feuerstätten mit ölzerstäubungsbrennern sind nur
zwangsgesteuerte Drosseleinrichtungen zulässig. Absperr- und Drosseleinrichtungen müssen
von Hand zu öffnen sein; die Stellung muß erkennbar sein.
8.2.12.Rauchrohre sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, sofern sie nicht aus wärmedämmenden
Baustoffen hergestellt sind, mit hitzebeständigen Wärmedämmstoffen zu verkleiden. In feuch
ten Räumen müssen Rauchrohre aus korrosionsbeständigen Werkstoffen
bestehen oder ge
gen Korrosion von außen geschützt werden.
8.2.13.Im Rauchrohr ist ein Meßstutzen zur Entnahme von Rauchgasproben leicht zugänglich einzu
bauen. Der Meßstutzen ist möglichst nahe beim Rauchgasstutzen der Feuerstätte in einem Bereich anzuordnen, in dem eine möglichst gleichmäßige Rauchgasgeschwindigkeit über den
gesamten Querschnitt vorhanden ist. Der Meßstutzen ist bei Nichtbenützung derart dicht zu
verschließen, daß keine Rauchgase in den Aufstellungsraum der Feuerstätte austreten können.
8.3.1. Für elektrische Anlagen gelten die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften. Hinsichtlich elektrischer Anlagen in Heizräumen und öllagerräumen wird auf die elektrotechnischen Sonderbestimmungen, insbesondere die Sonderbestimmungen für feuergefährdete und feuchte Räume hingewiesen.
Seite 178Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
8.3.2. Heizräume und Räume, in denen mehr als 300 I Heizöl gelagert wird, müssen mit einer ortsfesten elektrischen Beleuchtungsanlage ausgestattet sein.
8.4.Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Die darüber hinausgehende Anzahl und das Füllgewicht der jeweils erforderlichen Handfeuerlöscher sowie die Bereitstellung zusätzlicher Löscheinrichtungen richten sich nach der Anlagengröße und den örtlichen Gegebenheiten und sind im Einzelfall von der Behörde so vorzuschreiben, daß den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes Rechnung getragen wird.
8.4.2. Als Handfeuerlöscher müssen Trockenlöscher der Type P nach ÖNORM F 1050 - Ausgabe November 1978, "Handfeuerlöscher, Begriffsbestimmungen, Baubestimmungen, Leistung, Prüfung" verwendet werden. Sie müssen mindestens alle zwei Jahre nachweisbar auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden.
8.5.Betriebsanleitung; Anschläge
8.5.1. Für ölfeuerungsanlagen - ausgenommen ölbefeuerte Einzelgeräte - ist eine Betriebsanleitung sowie ein übersichtliches Schema, aus dem die wesentlichen Bauteile der ölfeuerungs-anlage zu ersehen sind, im Aufstellungsraum der Feuerstätte anzubringen oder aufzubewahren.
An den Zugängen zu öllagerräumen und zu Heizräumen sowie an den Zugängen zu oberirdischen Heizöllagerungen außerhalb von Gebäuden, sofern mehr als 1000 I Heizöl gelagert wird, ist ein Anschlag anzubringen, daß unbefugten Personen der Zutritt verboten ist.
An den Zugängen zu Räumen, in denen mehr als 300 I Heizöl gelagert wird, sowie bei der oberirdischen Lagerung von mehr als 1000 I Heizöl außerhalb von Gebäuden ist auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen. 8. 5. 4. Bei Behältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen, sowie bei Behältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle auf diesen Umstand hinzuweisen. Überdies ist bei der Füllstelle auf das gelagerte Produkt hinzuweisen.
8.5.5. Anschläge sind gut sichtbar und in dauerhafter
Ausführung anzubringen.
8.6.Heizöle
8.6.1.Es dürfen' nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108 -
Ausgabe Februar 1972, "Heizöle,
Anforderungen" und der ÖNORM C 1109 - Ausgabe Juli 1970, "Ofenöl,
Gasöl zu Heizzwek-
ken, Heizöl extra leicht, Anforderungen" verfeuert werden; das
Zusetzen brennbarer Flüssig
keiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig.
8.6.2.Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende
Gewichtsprozente nicht übersteigen:
a)
bis 31. Dezember 1981
Heizöl extra leicht0,5%
Heizöl leicht0,9%
Heizöl mittel2 %
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 179
b)
ab 1.Janner 1982
Heizöl extra leicht0,3%
Heizöl leicht0,75%
Heizöl mittel1,5%
trächtigen, kann die Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffern 8.6.1., 8.6.2.
und 8. 6. 3. zulassen, soweit dies zur Sicherung der Versorgung mit
Heizöl im unerläßlichen
Umfang erforderlich ist.
8.6.5.Auf Verlangen der Behörde sind die Kennwerte (Flammpunkt,
Schwefelgehalt, Viskosität
u. dgl.) des verwendeten Heizöles durch Vorlage eines Gutachtens einer autorisierten Prüfstelle
oder eines hiezu befugten Ziviltechnikers nachzuweisen. 8. 7.Emissionsgrenzwerte und Temperatur von Rauchgasen
8.7.1. Der Ruß in den Rauchgasen von ölfeuerungsanlagen darf bei Verwendung von Heizöl extra leicht und Hejzöl leicht die Rußzahl 2,' bei Verwendung von Heizöl mittel und Heizöl schwer die Rußzahl 3 nicht überschreiten.
Die Rußzahl ist der Schwärzungsgrad, den der Ruß unter den in der Subbeilage festgelegten Bedingungen auf weißem Filterpapier hervorruft.
Die Rußzahl ist im laufenden Betrieb zu ermitteln; nach mehr als drei Stunden Stillstand darf jedoch für die Anfahrzeit bis zu zwei Minuten nach der Inbetriebnahme die zulässige Rußzahl um eine Einheit überschritten werden.
Rauchgase dürfen bei der Prüfung keine sichtbaren Ölspuren hinterlassen (ölfreiheit).
Die Feststellung der Rußzahl sowie der Nachweis von öl und seinen Zersetzungsprodukten beziehen sich auf unverdünntes Rauchgas. 8. 7. 2. Die staubförmigen Emissionen dürfen bei einem Volumenstrom der Rauchgase bis zu 50.000 m3/h: 125 mg/m3:
bei einem Volumenstrom der Rauchgase über 50.000 bis 100.000 m3/h:
75 mg/m3; bei einem Volumenstrom der Rauchgase von über 100.000 m3/h: 50 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Emissionen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Rauchgas von 3%.
8.7.3.Die Emissionen von Schwefeldioxyd sind soweit als möglich zu beschränken.
Die Meßstelle, an der die Temperatur der Rauchgase ermittelt wird, muß möglichst in der Mitte des Rauchgasstromes liegen. 8. 7. 5. Für die Messungen sind geeignete Prüfgeräte und Prüfmittel zu verwenden. Die Prüfgeräte sind wenigstens zweimal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
8.8.Einsparung von Energie
8.8.1. ölfeuerungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten, zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß kein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch erfolgt. 8. 8. 2. Beim Einbau und bei der Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW (22.355 kcal/h) ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen vorzusehen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
8.8. 3. Warmwasserbereitungsaniagen dürfen nur dann an Feuerstätten ab 26 kW (22.355 kcal/h), die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.
8.8.4.Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr
als 120 kW (103.181 kcal/h)
sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regel-
Seite 180Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
bare Feuerungsleistung oder mit mehreren Feuerstätten auszustatten. Ausgenommen sind Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden. 8. 8. 5. Zentralheizungsanlagen mit mehreren Feuerstätten sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Feuerstätten, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.
8.8.6. Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste, auszurüsten.
Nennheizleistung in kWRauchgasverlust in %
26-5016
mehr als 50-12014
über 12012
Zur Berechnung der Rauchgasverluste kann die "Siegert'sche" Formel
herangezogen1 werden.
('A - lL) (CO2)
1A = Rauchgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige
Feuerungsleistung der Feuerstätte.
*A = Rauchgastemperatur in Grad Celsius t|_ =
Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius CO2 = Volumengehalt der
Rauchgase an Kohlendioxyd f = heizölspezifischer Faktor; für
Heizöl extra leicht und Heizöl leicht: f = 0,55
Für die erforderlichen Messungen gelten die Bestimmungen der Z. 8.
8.8.10.Die Bestimmungen der Z. 8.8.2., 8.8.3., 8.8.5., 8.8.6.,
8.8.8. und 8.8.9. sind auch beim
Austausch einer Feuerstätte von bestehenden
Zentralheizungsanlagen, die Bestimmungen
der Z. 8.8.3. jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des
vorhandenem Raumes vertret
bar ist und die Bestimmung der Z. 8. 8. 8. nur bei
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheiz
leistung ab 70 kW (60.189 kcal/h) zu beachten.
8.8.11.Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in
Gebäuden von mehr als drei
Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die
Benutzer der Einheiten aufge
teilt werden, sind Geräte zur Feststellung der individuellen'
Energieverbrauchsanteile in den
einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht
geeicht sein, jedoch eine
ausreichende Genauigkeit aufweisen.
Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist -¦ zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
8.9.1. Ölfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sorgfältig zu betreiben und ordnungsgemäß zu warten. Bei Auftreten von Störungen muß der Heizölzufluß zum ölbrenner sofort abgestellt werden. Die Wiederinbetriebnahme darf erst nach Behebung der Störung erfolgen.
Großanlagen sind mindestens einmal wöchentlich auf ihre einwandfreie Funktion hin zu prüfen, ölfeuerungsanlagen mit handbedienten Ölzerstäubungsbrennern sind durch geschulte Personen zu beaufsichtigen.
Landesgesetzblatt "für Oberösterfeich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 181
8.9.2.Zur Bedienung und Beaufsichtigung von Ölfeuerungsanlagen
dürfen nur verläßliche, mit der
Einrichtung und Wirkungsweise der Anlage vertraute Personen
herangezogen werden; diese
Personen müssen bei Großanlagen sowie bei Ölfeuerungsanlagen in
Bauten für größere Men
schenansammlungen wenigstens 18 Jahre alt sein.
8.9.3.Das Befüllen der Behälter muß so vorgenommen werden, daß im
Hinblick auf die Bauart der
Behälter kein unzulässiger Überdruck entstehen kann und
Überfüllungen vermieden werden.
Die Behälter dürfen bis höchstens 95 v. H. ihres Rauminhaltes
befüllt werden.
8.9.4.Während des Befüllens eines Lagerbehälters, der ein füllen
mit festem Anschluß ermöglicht,
müssen die dem Befüllen dienenden Schläuche fest mit diesem
Behälter und dem zu ent
leerenden Behälter verbunden sein. Sofern ein Behälter mit einem
Grenzwertgeber ausge
rüstet ist, darf nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am
Tankfahrzeug befüllt werden.
Ist keine Fülleinrichtung, die den Anschluß des Abfüllschlauches
ermöglicht, vorhanden, so
dürfen Lagerbehälter nur nach dem Vollschlauchsystem im freien
Auslauf befüllt werden.
8.9.5.Der gesamte Vorgang des Befüllens von Lagerbehältern ist
durch wenigstens eine hiefür ge
eignete Person zu beaufsichtigen. Beim Befüllen und Entleeren von
Behältern ist darauf zu
achten, daß Heizöl nicht verschüttet wird. Verschüttetes Heizöl
sowie beim Betrieb anfallende
Rückstände müssen so beseitigt werden, daß schädliche
Umwelteinwirkungen und Brandge
fahren vermieden werden.
8.9. 6. Die Behälter sind vor dem Einsteigen von Personen ausreichend zu belüften. Wenn eine vollständige Durchlüftung nicht gewährleistet ist, darf in den Behälter nur unter Benützung eines Atemschutzgerätes eingestiegen werden. Das Einsteigen in Behälter ist nur unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zulässig; insbesondere ist die einsteigende Person unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels anzuseilen und von einer geeigneten Person ständig zu beobachten. Für das Ausleuchten von Behältern dürfen nur Handlampen mit Kleinspannung in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.
8.9.8. Verbleibt ein Behälter, der außer Betrieb gesetzt wurde, im Erdreich, so ist er völlig zu entleeren, innen gründlich zu reinigen und anschließend mit einem nicht aggressiven, nicht feuer- und explosionsgefährlichen Füllstoff aufzufüllen.
Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Stellt das überprüfende Organ Mängel fest, so hat es diese Mängel unverzüglich dem über die Anlage Verfügungsberechtigten und, sofern die Mängel nicht umgehend behoben werden oder behoben werden können, dem Bürgermeister (Magistrat) bekanntzugeben.
Seite 182Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück,
Nr. 83Seite 183
Anlage 2
(zu § 6 der Verordnung)
ABNAHMEBEFUND FÜR ÖLFEUERUNGSANLAGEN
(§ 6 des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)
I. Allgemeine Angaben
1.Verfügungsberechtigter über die Anlage:
(Name und Anschrift)
2.Art der Anlage:
(z. B. Heizung, Warmwasserbereitung)
3.Ort der Anlage:
(Anschrift und Lage)
4.Hersteller der Anlage:
(Name und Anschrift)
5.Prüfungsorgan:
(Name und Anschrift)
II. Beschreibung der ölfeuerungsanlage:
1.Heizöllagerung:
a)Ort
b)Art (z. B. ober-, unterirdisch)
c)Behälterart
d)Hersteller der Behälter (Herstellerzeichen)
e)Herstellungsnummer der Behälter
f)Baujahr der Behälter
g)Rauminhalt der Behälter in l bzw. m3 (bei Mehrkammerbehältern
Rauminhalt jeder Kammer)
h)Prüfdruck der Behälter in bar
i) Heizölart (Bezeichnung entsprechend ÖNORM C 1108 bzw. C 1109)
2.ölfeuerstätte (Wärmeerzeuger):
a)Ort
b)Art
c)Hersteller
d)Type und Baujahr
e)Nennheizleistung in kW
Seite 184Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
Stück, Nr. 83
ölbrenner:
a)Art
b)Hersteller
c)Heizöldurchsatz in kg/h (Angabe des kleinsten und größten
Durchsatzes)
d)Eignung für Heizöl
a) Lage, Art und Querschnitt des Rauchfanges, wirksame
Rauchfanghöhe
b)Zahl, Art und Gesamtnennheizleistung der angeschlossenen
Feuerstätten
c)sonstige Einrichtungen (z. B. Saugzugventilator,
Absperreinrichtung, Zugbegrenzer)
d)Skizze
Ergebnis der Abnahme:
Art der Messung
Datum der Messung
Rüßzahl
ölfreiheit
Staubgehalt in mg/m3
COs-Gehalt in Vol. %
Verbrennungslufttemperatur in, °C
Rauchgastemperatur in °C
Rauchgasverluste in %
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück, Nr. 83Seite 185
Anlage 3
(zu § 9 der Verordnung)
SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR LAGERUNGEN VON
BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN, DIE NICHT BESTANDTEIL EINER
OLFEUERUNGSANLAGE ODER EINER ANLAGE GEMÄSS
§ 7 ABS. 1 DES GESETZES SIND
INHALTSÜBERSICHT
1.1.Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für öifeuerungsaniagen
1.3.Lagerung innerhalb von Gebäuden 1.4.Behälter
1.5.Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II
2.1.Lagerräume
2.Lagerung außerhalb von Gebäuden 2. 3.Sicherheitsvorschriften für Gefahrenbereiche
4.Behälter, Rohrleitungen und Armaturen
5.Anschläge
• -r
Seite 186Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980,
1.1.Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für ölfeuerungsanlagen
1.1.1. Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht Bestandteil einer ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes sind, gelten die unter Z. 1 bis 5, Z. 8. 3., 8.5. und 8.9. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Ölfeuerungsanlagen, soweit sie ihrer Art nach für selbständige Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Betracht kommen und soweit in den folgenden Bestimmungen nicht besondere Regelungen getroffen werden, sinngemäß.
1.2.Ermittlung der Lagermenge
1.2.1.Bei der Ermittlung der jeweils zulässigen Lagermenge sind
Lagerungen, die Bestandteil einer
ölfeuerungsanlage oder einer Anlage gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes sind, der Lagermenge,
die nicht Bestandteil von solchen Anlagen ist, hinzuzurechnen.
1.2.2.Für die gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 des Gesetzes.
1.3.Lagerung innerhalb von Gebäuden 1. 3.1. In jeder Wohnung und in jeder sonstigen
Bestandseinheit (wie Büro)
dürfen bis zu 300 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsfesten Behältern oder bis zu 100 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsbeweglichen Behältern und bis zu 3 I
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder bis zu 15 I
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II gelagert werden. In einzelnen Wohnräumen darf jeweils nur der dritte Teil dieser Mengen gelagert werden.
1.3.2.Außerhalb von Bestandseinheiten dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in im Erdgeschoß oder
Kellergeschoß gelegenen Räumen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen
und keine Feuerstätten aufweisen, gelagert werden. Insgesamt dürfen jedoch je Gebäude,
bei Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte je Brandabschnitt, außerhalb von Bestands
einheiten, Heizräumen und Lagerräumen nur bis zu 60 I brennbare Flüssigkeiten der Gefah
renklasse I oder 300 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder 3000 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden.
1.3.3.Mehr als 60 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder mehr als 300 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder mehr als 3000 I brennbare Flüssigkeiten, der Ge
fahrenklasse IM dürfen nur in Lagerräumen gelagert werden. Die höchstzulässige Lagermenge
je Lagerraum beträgt 300 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 1500 I brenn
bare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder 100.000 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefah
renklasse III.
1.3.4.Werden brennbare Flüssigkeiten in Kellerabteilen gelagert, so sind die jeweiligen Kellerab
teile wenigstens brandhemmend zu verkleiden. Für Räume, in denen mehr als 20 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder mehr als 100 I brennbare Flüssigkeiten der Gefah
renklasse II oder mehr als 300 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert wer
den, gelten die Bestimmungen der Z. 1.2. 6. und Z. 8. 3. 2. der Anlage 1.
1.3.5.Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen den Bestimmun
gen der Z. 2.1., Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III den Bestim
mungen der Z. 2., Anlage 1, entsprechen.
1.3.6.Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen so beschaffen sein, daß
auslaufende brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht in Abwasserkanäle, Schächte
für Kabel- oder Rohrleitungen oder in Gewässer gelangen können.
\Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück, Nr. 83Seite 187
1.3.7. Von den zwingenden Bestimmungen der Z. 1.3.1. und Z. 1.3.2. kann der Bürgermeister (Magistrat) im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Art oder den Zweck des Gebäudes (z. B. Laborbetrieb, Werkstättenbetrieb, Versuchsanstalten) erforderlich ist und durch besondere Vorkehrungen sichergestellt wird, daß die Lagerung den allgemeinen Erfordernissen des § 10 des Gesetzes entspricht.
1.4.Behälter
1.4.1.Ortsbewegliche Behälter einschließlich ihrer Verschlüsse
müssen so beschaffen sein, daß sie
während der Lagerung und der Beförderung bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von 50 °C
flüssigkeitsdicnt bleiben.
Ortsbewegliche Behälter aus Flußstahl müssen innen und außen gegen
Korrosion geschützt sein.
1.4.2.Ortsfeste Behälter, bei unterteilten Behältern die Behälterkammern, müssen mit einer fest
verlegten Entnahmeleitung oder einer Anschlußvorrichtung für eine
abnehmbare Schlauchlei
tung oder für eine Entnahmepumpe versehen sein.
1.4.3.Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II in Batteriebehältern und
prismatischen Behältern ist unzulässig.
1.5.1. An den Zugängen zu Räumen, in denen mehr als 20 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder mehr als 100 I brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder mehr als 300 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden sowie bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in anzeigepflichtiger Menge außerhalb von Gebäuden ist an geeigneter Stelle wenigstens ein Handfeuerlöscher mit einem Füllgewicht von wenigstens 6 kg bereitzuhalten. Die darüber hinausgehende Anzahl und das Füllgewicht der jeweils erforderlichen Handfeuerlöscher sowie die Bereitstellung zusätzlicher Löscheinrichtungen richten sich nach der Lagermenge, dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und den örtlichen Gegebenheiten und sind im Einzelfall von der Behörde so vorzuschreiben, daß den Voraussetzungen des § 10 des Gesetzes Rechnung getragen wird.
2.Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II
2.1.Lagerräume
2.1.1.Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Für
befugte Personen' müssen Zugänge
gefahrlos benutzbar sein.
Der Zugang zu Lagerräumen darf nicht über Räume erfolgen, in denen leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden. Der Zugang zu anderen Räumen- durch Lagerräume ist unzulässig.
2.1.2.Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstige
Verbindungsöffnungen zu Aufenthaltsräumen
aufweisen.
2.1.3.Türen und Abschlüsse von Einstiegsöffnungen von Lagerräumen müssen aus nicht brenn
baren Baustoffen bestehen.
2.1.4.Lagerräume müssen ausreichend groß bemessene Lüftungseinrichtungen! aufweisen und stän
dig mit dem Freien verbunden sein. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte von Lagerräumen
sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie
brandbeständig auszu
führen.
Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen sind innerhalb von Lagerräumen gasdicht und brandbeständig auszuführen.
2.1.5.In den Lagerräumen dürfen keine Feuerstätten, keine Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
sowie keine nicht zur Raumbeleuchtung oder nicht zum Betrieb der Anlage gehörenden elek
trischen Anlagen untergebracht sein. Rauch- und Abgasfänge sind in Lagerräumen und in
deren Umfassungswänden nicht zulässig.
2.1.6.Die Lagerräume sind bis 0,8 m Höhe über dem Fußboden wenigstens dem Gefahrenbereich
der Zone 2 (Z. 2. 3.) zuzuordnen.
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2.2.Lagerung außerhalb von Gebäuden 2.2.1. Die Behälter sind so aufzustellen bzw. einzubauen, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht in Kellerräume, Abwasserkanäle, Schächte für Kabel- oder Rohrleitungen, Gewässer oder in den Untergrund gelangen können.
Wird der Kriechweg durch ein nicht bewegliches undurchlässiges Hindernis aus nicht brennbaren Baustoffen unterbrochen, so ist der Weg entlang dieses Hindernisses auf die Länge des Kriechweges anzurechnen.
2.2.4.Der Gefahrenbereich der Zone 1 (Z. 2. 3.) ist bei der oberirdischen Lagerung nach der sich
aus der Art und Ausrüstung der Behälter, der Auffangwanne und der brennbaren Flüssigkeit
ergebenden Gefahr im Einzelfall von der Behörde festzulegen. Soweit eine Auffangwanne
verwendet wird, ist diese sowie der darüber gelegene Luftraum bis zu einer Höhe von 0,8 m
über der Oberkante der Auffangwanne aber jedenfalls dem Gefahrenbereich der Zone 1 zu
zuordnen.
2.2.5.Für unterirdische Behälter gelten die Bestimmungen der Z. 2.2.2. und 2.2.3. nur, wenn sie
mit Ausnahme des Domes nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton von mindestens
0,8 m Stärke umgeben sind. Besondere Gefahrenbereiche (Z. 2. 3.) sind nach den sich aus
der Ausrüstung der Behälter und der brennbaren Flüssigkeit
ergebenden Gefahr im Einzelfall
von der Behörde festzulegen.
3.Sicherheitsvorschriften für Gefahrenbereiche
3.1. In den Gefahrenbereichen der Zone 1 und 2 ist alles zu vermeiden, was zur Entstehung oder Ausbreitung, von Bränden führen könnte.
2.3.3. Im Gefahrenbereich der Zone 2 dürfen elektrische Anlager" und. Anlagenteile nur verwendet
werden, wenn sie keine Funken erzeugen und keine Temperaturen annehmen können, die vier Fünftel der Zündtemperatur (in °C) der Dampf/Luft-Gemische der gelagerten brennbaren Flüssigkeit übersteigen.
2.4.1. Die Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbarem Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner ausreichend alterungsbeständig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 26. Stück, Nr. 83Seite 189
32 mm betragen. Die der Behälteratmung dienende Leitung muß einen geringeren Durchmesser als der Anschlußstutzen für die Gaspendelleitung haben.
2.4.5. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen* von Rohrleitungen und Schläuchen muß ausgeschlossen sein. Ortsfeste Behälter sowie Rohrleitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind zum Schütze gegen elektrostatische Aufladungen verläßlich zu erden.
2.5.Anschläge
2.5.1. An den Zugängen zu Lagerräumen ist durch Anschlag, auf die Zweckbestimmung dieser Räume hinzuweisen.
An den Zugängen zu Lagerräumen sowie an den Zugängen zu oberirdischen Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten in bewilligungspflichtiger Menge außerhalb von Gebäuden ist ein Anschlag anzubringen, wonach unbefugten Personen der Zutritt verboten ist.
An den Zugängen zu Räumen, in denen mehr als 20 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder mehr als 100 I brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I! gelagert werden sowie bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in bewilligungspflichtiger Menge außerhalb von Gebäuden ist auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen. 2. 5. 2. Beim Füllanschluß ortsfester Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 3000 I ist durch eine Aufschrift darauf hinzuweisen, daß die Befüllung der Behälter nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zulässig ist.
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Anlage 4
(zu § 10 der Verordnung)
ABNAHMEBEFUND FÜR LAGERUNGEN VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN, DIE
NICHT BESTANDTEIL EINER OLFEUERUNGSANLAGE ODER EINER ANLAGE GEMÄSS
§ 7 ABS. 1 DES GESETZES SIND
(§ 13 des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)
I. Allgemeine Angaben:
1.Verfügungsberechtigter über die Anlage:
(Name und Anschrift)
2.Art der Anlage:
(z. B. ober- oder unterirdisch)
3.Ort der Anlage:
(Anschrift und Lage)
4.Hersteller der Anlage:
(Name und Anschrift)
5.Prüfungsorgan:
(Name und Anschrift)
II.Beschreibung der Anlage:
1.Bezeichnung der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
Lagermenge, Angabe der Gefahrenklasse
2.Behälterart
3.Rauminhalt des Behälters in Liter bzw. m3 (bei
Mehrkammerbehältern Rauminhalt jeder Kammer)
Bei ortsfesten Behältern überdies:
4.Hersteller des Behälters (Herstellerzeichen)
5.Herstellungsnummer des Behälters
6.Baujahr des Behälters
7.Prüfdruck des Behälters in bar
III.Ergebnis der Abnahme:
1.Die Lagerung entspricht den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. April 1976,
LGBl. Nr. 33, über die Lagerung und Verfeuerung vor brennbaren
Flüssigkeiten, den auf Grund
dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und - sofern die
Errichtung (Änderung) bewilli-
gungspflichtig ist - den bei der Erteilung der Bewilligung
vorgeschriebenen Bedingungen und
Auflagen.
2.Bemerkungen:
DatumUnterschrift des Prüfungsorganes
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