Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 2. Stück, Nr. 2
"(2) Die Darlehen sind ab Inanspruchnahme mit jährlich 3 v. H. im nachhinein zu verzinsen."
"(1) Darlehen und einmalige Bauzuschüsse werden nach Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt. Wird für die Sicherstellung des Darlehens die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch verfangt, so darf mit der Auszahlung des Darlehens erst nach grundbücherlicher Sicherstellung begonnen werden."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.