geändert wird
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 30. März 1981, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförde-rungsgesetzes 1968, BGBI. Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI, Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 139/1979, 565/1979 und 560/1980 wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972, LGBl. Nr. 57, über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 bis 7 des Wohn-bauförderungsgesetzes 1968 (Eigenmittelersatzdarlehen^Verordnung) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/1974 und 45/1976 wird wie folgt geändert:
Der Anlage 2 ist anzufügen:
"Der Förderungswerber hat jedoch die Eigenmittel, die für jenen Teil
der Nutzfläche aufzubringen sind, der
bei einer Person 50 m2 übersteigt, bei jeder weiteren Person um 20
m2 mehr übersteigt,
zur Gänze selbst aufzubringen."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.