Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 6. April 1981 betreffend die Verlegung der Offenhausener Straße im Gebiet der Marktgemeinde
Lambach
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
(1) Der bei km 0,484 von der bisherigen Trasse nach Norden abzweigende, die ÖBB-Westbahn-strecke bei Bahn-km 227,570 unterführende und nach einem Linksbogeni bei km 0,681 wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Offenhausener Straße (Bezirksstraße Nr. 1255) des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 0,484 und km 0,681 gelegene bisherige Teil der Offenhausener Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Offenhausener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeinde-amt Lambach aufliegenden Katasterplan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen..
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.