Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding | Omnilex
LGBL_OB_19810722_43•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
LGBL_OB_19810722_43Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen bei SchärdingGazette22.07.1981
der o. ö. Landesregierung vom 6. Juli 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 6. Juli 1981 der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen. Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding:
In Rot eine silberne Spitze, belegt mit einer grünen Fichte und begleitet rechts von einem silbernen-, aufgerichteten, linksgewendeten Wolf, links von einem silbernen, aufgerichteten Bären, der eine silberne Hacke in den vorderen Tatzen hält.